Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll181. Sitzung, 14., 15. und 16. November 2012 / Seite 612

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eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 2: Bericht des Bud­getausschusses über die Regierungsvorlage (1910 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2013 (Bundesfinanzgesetz 2013  – BFG 2013) samt Anlagen (1999 d.B.) – Untergliederung 51

in der 181. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 14. November 2012

Gemäß § 71 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz ist der Zahlungsverkehrs des Bundes grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse (PSK) abzuwickeln.

Grundsätze für den Zahlungsverkehr (§ 71 Bundeshaushaltsgesetz)

§ 71. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwen­dige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.

(2) Für jedes anweisende Organ hat der Bundesminister für Finanzen im Einver­nehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postspar­kasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfüg-barkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunter­nehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bar­geldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichi­schen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditunter­nehmen abzuschließen und die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zugelassenen Entrichtungsformen unter Berücksichtigung der Regeln des wirt­schaft­lichen Verkehrs festzulegen.

(4) Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die Buchhaltung zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.

(5) Das ausführende Organ hat die Ausgaben nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.

Diese Regelung stammt aus einer Zeit, als die PSK noch zu 100 Prozent im Eigentum der Republik stand. Nach dem Verkauf der PSK an die BAWAG und dem BAWAG-Skandal wird der Zahlungsverkehr nunmehr durch die BAWAG-PSK abgewickelt, die im Eigentum des US-Hedgefonds „Cerberus“ steht.

Eigentlich sollte die Republik ihren Zahlungsverkehr öffentlich ausschreiben. Dieser Verpflichtung ist sie bisher aber aus unverständlichen Gründen nicht nachgekommen. Bei einer Neuausschreibung bestünde die Möglichkeit, sowohl die Konditionen, als auch Zinsen neu zu verhandeln.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 


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