Die Regierungsvorlage (2016 d.B.) betreffend ein Tierversuchsrechtsänderungsgesetz –TVRÄG in der Fassung des Berichtes des Wissenschaftsausschusses (2080 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 lautet § 36 Abs. 1:
„(1) Die zuständige Behörde richtet jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen ein.“
Begründung
Wir teilen die Sicht des Gesundheitsministeriums, das in seiner Stellungnahme zum Tierversuchsrechtsänderungsgesetz ausführt:
„- Schaffung eines unabhängigen Gremiums/Beirats:
Für die Einheitlichkeit des Vollzuges des TVG erscheint die Schaffung eines unabhängigen Gremiums, das sowohl im Zuge von Genehmigungsverfahren im universitären Bereich also auch im Zuge aller anderen Genehmigungsverfahren zu befassen ist, dringend notwendig. Dies wäre ein wichtiger Schritt im Sinne des einheitlichen Vollzuges des TVG sowie zur Gewährleistung von Objektivität und fachlicher Kompetenz, denn die Zuziehung einzelner Sachverständiger bietet noch keine integrative Betrachtungs- und Bewertungsgrundlage. Festzuhalten ist auch, dass der Behörde nur eine sehr kurze Frist für die Genehmigung eingeräumt wird, weshalb es umso wichtiger erscheint, dass ein durch das Gesetz eingerichtetes unabhängiges Gremium ein unparteiliches Fachgutachten liefert, das eine fundierte Entscheidungsgrundlage bietet, bei der die Behörde sichergehen kann, dass sämtliche Aspekte bzw. Auswirkungen und die Tragweite eines Projekts entsprechend berücksichtigt wurden. Damit wären auch mehr Transparenz und eine bessere Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidungen gegeben.“
Eine „umfassende Projektbewertung, bei der ethische Überlegungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Tieren berücksichtigt werden, bildet den Kern der Projektgenehmigung“ (Erwägungsgrund 38 der Tierversuchs-Richtlinie). Darüber hinaus ist es sowohl aus moralischen als auch aus wissenschaftlichen Gründen von großer Bedeutung, zu gewährleisten, dass jede Verwendung von Tieren „sorgfältig hinsichtlich der wissenschaftlichen oder bildungsrelevanten Gültigkeit, Zweckmäßigkeit und Relevanz des erwarteten Ergebnisses dieser Verwendung bewertet wird.“ (Erwägungsgrund 39). Dabei wird in der Richtlinie betont, dass als Teil des Genehmigungsprozesses „unabhängig von den an der Studie Beteiligten eine unparteiische Projektbewertung durchgeführt werden [sollte].“ (ebd.). Dabei soll „eine angemessene Bewertung des Einsatzes neuer wissenschaftlicher Versuchsmethoden“ durchgeführt werden, sobald diese aufkommen (ebd.). Drüber hinaus wird im Erwägungsgrund 44 der Tierversuchs-Richtlinie auf die große Anzahl der beteiligten Fachbereiche, neuartiger Merkmale und komplexerer Techniken hingewiesen und im Erwägungsgrund 49 betont, dass die technischen und wissenschaftlichen Fortschritte in der biomedizinischen Forschung wie auch die Zunahme des Wissens über die Faktoren, die das Wohlergehen von Tieren beeinflussen, „rasch erfolgen“ können. Zudem besteht die „Notwendigkeit, einen kohärenten Ansatz für die Projektbewertung und die Überprüfungsstrategien zu gewährleisten“ (Erwägungsgrund 48).
Dies spricht alles für den Einbezug unabhängiger interdisziplinärer Kommissionen, in denen die relevanten Fachbereiche vertreten sind (auch Expertisen aus den Gebieten Ethik, Recht, Statistik, Versuchstierkunde/Versuchstierschutz, Alternativmethoden (3R), aber auch die Perspektive des Tierschutzes), die auf kohärente Weise die Projektbe-
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