Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll185. Sitzung / Seite 211

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wertung durchführen und hierbei ethische Überlegungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Tieren berücksichtigen.

Aufgabe und Zusammensetzung der Kommissionen sind in der Tierversuchs-Verord­nung zu präzisieren.

Einzelnachweise:

Erwägungsgrund 38 der Tierversuchs-Richtlinie:

„Die umfassende Projektbewertung, bei der ethische Überlegungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Tieren berücksichtigt werden, bildet den Kern der Projekt­genehmigung [].“

Erwägungsgrund 39 der Tierversuchs-Richtlinie:

„Darüber hinaus ist es sowohl aus moralischen als auch aus wissenschaftlichen Gründen von großer Bedeutung, zu gewährleisten, dass jede Verwendung von Tieren sorgfältig hinsichtlich der wissenschaftlichen oder bildungsrelevanten Gültigkeit, Zweck­mäßigkeit und Relevanz des erwarteten Ergebnisses dieser Verwendung bewertet wird.

Die voraussichtliche Schädigung des Tieres sollte gegen den erwarteten Nutzen des Projekts abgewogen werden.

Daher sollte als Teil des Genehmigungsprozesses von Projekten, die die Verwendung lebender Versuchstiere beinhalten, unabhängig von den an der Studie Beteiligten eine unparteiische Projektbewertung durchgeführt werden.

Die wirksame Durchführung einer Projektbewertung sollte auch ermöglichen, dass eine angemessene Bewertung des Einsatzes neuer wissenschaftlicher Versuchsmethoden durchgeführt wird, sobald diese aufkommen.“

Dazu auch Erwägungsgrund 44 der Tierversuchs-Richtlinie:

„[] Damit die Qualität der Projektbewertung nicht beeinträchtigt wird, kann es erforderlich sein, für die Bearbeitung komplexerer Projektvorschläge aufgrund der Anzahl der beteiligten Fachbereiche, neuartiger Merkmale und komplexerer Techniken des vorgeschlagenen Projekts mehr Zeit einzuplanen. Eine Verlängerung der Fristen für die Projektbewertung sollte jedoch die Ausnahme bleiben.“

Hierbei ist Erwägungsgrund 49 der Tierversuchs-Richtlinie zu bedenken: „Die techni­schen und wissenschaftlichen Fortschritte in der biomedizinischen Forschung können wie auch die Zunahme des Wissens über die Faktoren, die das Wohlergehen von Tieren beeinflussen, rasch erfolgen. [].“

Erwägungsgrund 48 der Tierversuchs-Richtlinie:  „Es besteht die Notwendigkeit, einen kohärenten Ansatz für die Projektbewertung und die Überprüfungsstrategien auf einzel­staatlicher Ebene zu gewährleisten. [].“

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Preiner. – Bitte.

 


19.33.19

Abgeordneter Erwin Preiner (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Kolleginnen und Kollegen! Wir diskutieren heute ein sehr positiv besetztes Tierschutzrechtsänderungs­gesetz.

Damit dem so ist, möchte ich ebenfalls einen Antrag einbringen, und zwar:

 


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