Abänderungsantrag
der Abgeordneten Keck, Eßl, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 2016 der Beilagen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Ein Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird, sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz wie folgt geändert werden.
Im § 35 Abs. 2 Z 8 lautet:
„8. fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,“
Art. 6 wird wie folgt geändert:
1. Nach Ziffer 1 werden folgende Ziffern 1a und 1b eingefügt:
„1a. § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m wird das Wort „weitergibt“ durch die Wortfolge „vermittelt, weitergibt“ ersetzt.
„1b. Im § 7 Abs. 5 erster Satz werden die Worte „das Ausstellen“ durch die Wortfolge „das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe“ ersetzt.
2. Nach Ziffer 5 werden folgende Ziffern 5a und 5b eingefügt:
„5a. Im § 38 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Abweichend von § 31 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr.“
5b. § 42 Abs. 2 Z 10 lautet:
„10. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen pro-tier-at.“
3. Nach Ziffer 6 wird folgende Ziffer 7 und im § 44 folgender Abs. 21 angefügt.
„(21) Die §§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 7 Abs. 5 erster Satz, § 38 Abs. 8 und § 42 Abs. 2 Z 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
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Kolleginnen und Kollegen! Eine Unterbringung oder vorübergehende Überlassung von ausgesetzten, zurückgelassenen und entlaufenen Tieren, die sich in einem, wohlgemerkt, inländischen Tierheim befinden oder von der Behörde abgenommen oder beschlagnahmt wurden, kann nicht als Weitergabe oder Vermittlung qualifiziert werden, ebenso natürlich nicht die Übernahme eines Tieres im Wege einer Erbschaft. Es soll das Kupieren verboten und bestraft werden. Bestrafung eines betroffenen Hundes dadurch, dass ihm die Haltung an einem guten Platz versagt wird, ist nicht im Sinne dieser Regelung, daher wird auch die Haltung selbst nicht unzulässig.
Kolleginnen und Kollegen! Ich denke, das Tierversuchsänderungsgesetz, das wir heute beschließen, ist ein richtiger Schritt in Richtung mehr Toleranz, mehr Kontrolle, aber auch in Richtung weniger Tierversuche.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und hoffe auf breite Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ.)
19.36
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