Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dietmar Keck, Franz Eßl Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG) (2016 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (2080 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (2016 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG), wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Tierversuchsgesetz 2012 –TVG 2012) wird wie folgt geändert:
„Im § 35 Abs. 2 Z 8 lautet:
„8. fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen - pro-tier.at,“
Art. 6 (Tierschutzgesetz) wird wie folgt geändert:
1. „Nach Ziffer 1 werden folgende Ziffern 1a und 1b eingefügt:
„1a. Im § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m wird das Wort „weitergibt“ durch die Wortfolge „vermittelt, weitergibt“ ersetzt.“
„1b. Im § 7 Abs. 5 erster Satz werden die Worte „Das Ausstellen“ durch die Wortfolge „Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe“ ersetzt.“
2. „Nach Ziffer 5 werden folgende Ziffern 5a und 5b eingefügt:
„5a. Im § 38 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Abweichend von § 31 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr.“
5b. § 42 Abs. 2 Z 10 lautet:
„10. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,““
3. „Nach Ziffer 6 wird folgende Ziffer 7:
„Im § 44 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) Die §§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 7 Abs. 5 erster Satz, § 38 Abs. 8 und § 42 Abs. 2 Z 10 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.““
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