Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll185. Sitzung / Seite 214

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Begründung

Zu Art. 6 Z 1 (§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. m TSchG):

Nach den Erfahrungen mit dem Verbot des § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m TSchG in der gelten­den Fassung ist es erforderlich, den Tatbestand des Importierens, Erwerbens, Weitergebens und Ausstellens auch um die Vermittlung zu erweitern.

Zu Art. 6 Z 1 (§ 7 Abs. 5 erster Satz TSchG):

Der im § 7 Abs. 5 erster Satz TSchG normierte Tatbestand ist im Sinne einer vollstän­digen Regelung mit jenem des § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m leg. cit. wortident zu fassen. Zur Frage des Haltens kupierter Hunde ist klarzustellen, dass mit dem Wort „Erwerb“ der Vorgang unter Strafe steht, der dem Halten vorangeht (insbesondere Kauf, Schen­kung). Aus dem Halten ergibt sich somit der Schluss auf einen verbotenen und damit strafbaren Erwerb. Eine zusätzliche Strafbarkeit auch des Haltens wäre z.B. mit der Gefahr des Aussetzens der betroffenen Hunde verbunden. Dies ist aus Tierschutzsicht ebenso abzulehnen wie das Kupieren von Hunden.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 38 Abs. 8 TSchG):

Die allgemeine Verjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz VStG hat sich in mehreren Fällen der Verfolgung von Tierquälerei als zu kurz erwiesen. Es soll daher im Sinne der Bedeutung des Tierschutzes und damit im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 B-VG die Verfolgungsverjährung auf ein Jahr verlängert werden.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 42 Abs. 2 Z 10 TSchG):

Richtigstellung des Gesetzeswortlauts aufgrund der Namensänderung des Verbandes.

Zu Art. 6 Z  3 (§ 44 Abs. 21 TSchG):

Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot rückwirkenden Inkrafttretens von Strafnormen ist für die neu gefassten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m und § 7 Abs. 5 erster Satz TSchG in der Fassung der vorliegenden Novelle ein ausdrückliches Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vorzusehen.

*****

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Spadiut. – Bitte.

 


19.36.41

Abgeordneter Dr. Wolfgang Spadiut (BZÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Die EU-Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sollte bis 10. November 2012 fertig sein. Jetzt, etwas spät, ist es soweit.

Es kommt auf europäischer Ebene zu wesentlichen Neuerungen, die zum Teil aber schon Bestandteil der österreichischen Ordnung waren. Es sind dies die Anwendung von Ersatzmethoden, wann immer möglich, die Zahl der Versuchstiere auf ein Minimum zu beschränken und Stress und Schmerz für Versuchstiere so gering wie möglich zu halten. Das Endziel muss natürlich sein, nach Möglichkeit auf Tierversuche zu verzichten.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite