1. ob die Projektziele erreicht wurden,
2. den Schaden, der den Tieren zugefügt wurde, einschließlich der Zahl und Art der verwendeten Tiere und des Schweregrads der Tierversuche und
3. die Elemente, die zur weiteren Umsetzung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen können.“
d) 4. Abschnitt § 36 wird wie folgt geändert und lautet:
„§ 36. (1) Die zuständigen Behörden haben zu ihrer Unterstützung Kommissionen einzurichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranzuziehen.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(3) Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.“
Begründung:
zu Art. 1, 1. Abschnitt § 4 Z 8:
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, dass Tierversuche unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sind. Im § 4 werden jene Tierversuche aufgezählt, die jedenfalls verboten sind.
Nach der Tierversuchs-Richtlinie sollen die Mitgliedsstaaten gewährleisten, dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können.
Aber nach Art. 15 Abs. 2 der Tierversuchs-Richtlinie dürfen die zuständigen Behörden unter Anwendung der Schutzklausel gemäß Art. 55 Abs. 3 Ausnahmen von diesem Tierversuchsverbot gewähren.
Laut Regierungsvorlage soll die Durchführung von Tierversuchen, die starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursachen und voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, wenn es aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich ist in Österreich erlaubt sein.
Wissenschaftliche Studien haben aber gezeigt, dass Tierversuche, die schweres Leid verursachen und lange andauert, aufgrund ihrer Auswirkungen auf das Tier keine verlässlichen Resultate liefern können.
Daher soll ein absolutes Verbot für Tierversuche vorgesehen werden, die schweres Leid verursachen und lange andauert.
Zu Art. 1, 4. Abschnitt § 26 Abs. 1:
Die Regierungsvorlage sieht vor, dass ein Projekt nur dann durchgeführt werden darf, wenn es eine positive Projektbeurteilung durch die zuständige Behörde gibt.
Da im Gesetzesentwurf eine detaillierte Festlegung aller Genehmigungsvoraussetzungen nicht umgesetzt wurde bleibt unklar, wann der angekündigte Kriterienkatalog veröffentlicht wird. Die zuständige Behörde soll daher vor Genehmigung des Projektes verpflichtet werden eine Beurteilung des Projektes durch die Tierversuchskommission des Bundes durchzuführen.
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