Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wird ersucht, die Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner nicht nur über die Kontrollen durch die zuständigen Behörden zu informieren sondern auch eine Parteienstellung in allen Verfahren nach dem Tierversuchsgesetz einzuräumen.“
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Meine Damen und Herren, stimmen Sie diesen Anträgen zum Wohle der Tiere zu! (Beifall beim BZÖ.)
19.40
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der eingebrachte Abänderungsantrag wurde in den Kernpunkten erläutert, gemäß § 53 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz bereits an die Abgeordneten verteilt und steht somit mit in Verhandlung, da er auch ausreichend unterstützt wurde. Der ebenfalls eingebrachte Entschließungsantrag ist auch ausreichend unterstützt und steht auch mit in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wolfgang Spadiut, Kurt List, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Wissenschaftsausschusses über die Regierungsvorlage (2016 d. B.): Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG) (2080 d. B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) 1. Abschnitt § 4 Z 8 wird wie folgt geändert und lautet:
„§ 4. 8. der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können,
oder“
b) 4. Abschnitt § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert und lautet:
„§ 26. (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Projektbeurteilung durch die Tierversuchskommission des Bundes durchzuführen.“
c) 4. Abschnitt § 30 wird wie folgt geändert und lautet:
„§ 30. (1) Eine rückblickende Bewertung der Projekte ist detailliert durchzuführen.
(2) Im Zuge der rückblickenden Bewertung hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Verwender vorgelegten notwendigen Unterlagen, einschließlich der zu veröffentlichenden Aktualisierungen der nichttechnischen Projektzusammenfassungen, Folgendes zu beurteilen:
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