Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll185. Sitzung / Seite 216

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Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wird ersucht, die Tierschutz­ombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner nicht nur über die Kontrollen durch die zuständigen Behörden zu informieren sondern auch eine Parteienstellung in allen Verfahren nach dem Tierversuchsgesetz einzuräumen.“

*****

Meine Damen und Herren, stimmen Sie diesen Anträgen zum Wohle der Tiere zu! (Beifall beim BZÖ.)

19.40


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der eingebrachte Abänderungsantrag wurde in den Kernpunkten erläutert, gemäß § 53 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz bereits an die Abgeordneten verteilt und steht somit mit in Verhandlung, da er auch ausreichend unterstützt wurde. Der ebenfalls eingebrachte Entschließungsantrag ist auch aus­reichend unterstützt und steht auch mit in Verhandlung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wolfgang Spadiut, Kurt List, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Wissenschaftsausschusses über die Regierungsvorlage (2016 d. B.): Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arznei­mittel­gesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gen­tech­nik­gesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsände­rungsgesetz – TVRÄG) (2080 d. B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) 1. Abschnitt § 4 Z 8 wird wie folgt geändert und lautet:

„§ 4. 8. der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können,

oder“

b) 4. Abschnitt § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert und lautet:

„§ 26. (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Projektbeurteilung durch die Tierversuchskommission des Bundes durchzuführen.“

c) 4. Abschnitt § 30 wird wie folgt geändert und lautet:

„§ 30. (1) Eine rückblickende Bewertung der Projekte ist detailliert durchzuführen.

(2) Im Zuge der rückblickenden Bewertung hat die zuständige Behörde auf der Grund­lage der vom Verwender vorgelegten notwendigen Unterlagen, einschließlich der zu veröffentlichenden Aktualisierungen der nichttechnischen Projektzusammenfassungen, Folgendes zu beurteilen:

 


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