Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll185. Sitzung / Seite 218

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Zu Art. 1, 4. Abschnitt § 30:

In der Regierungsvorlage ist eine nachträgliche Überprüfung der Projekte vorgesehen, die zur Qualitätssicherung bei der Durchführung von Tierversuchen beitragen soll.

Eine rückblickende Bewertung muss aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Diese ist nach Abs. 1 nur durchzuführen, wenn die zuständige Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung ausspricht, die Projekte die Verwendung nichtmenschlicher Primaten vorsehen oder die Projekte als „schwer“ eingestufte Tierversuche umfassen.

Zusätzlich wird im Abs. 2 der Regierungsvorlage ausdrücklich festgelegt, dass für Projekte, die ausschließlich als „gering“ oder „keine Wiederherstellung der Lebens­funktion“ eingestufte Tierversuche umfassen, keine rückblickende Bewertung erfor­derlich ist.

Durch diese Ausnahmen wird eine nachträgliche Überprüfung, die zur Qualitäts­siche­rung bei der Durchführung von Tierversuchen beitragen soll, bei den durchgeführten Projekten völlig verhindert.

Aus diesem Grund sollen die in der Regierungsvorlage vorgesehenen Ausnahmen bei der rückblickenden Bewertung entfallen und eine rückblickende Bewertung generell geschaffen werden. Durch die detaillierte Durchführung der rückblickenden Bewertung soll sichergestellt werden, dass der Versuchsablauf angegeben wird.

Zu Art. 1, 4. Abschnitt § 36:

In Deutschland, Schweiz, England, Holland und anderen EU-Ländern wird die zustän­dige Behörde durch das Tierversuchsgesetz verpflichtet Kommissionen einzu­richten, die jeden einzelnen Antrag auf einen Tierversuch beurteilen und über ihn mehrheitlich entscheiden müssen.

Obwohl im § 29 Abs. 3 der Regierungsvorlage die zuständige Behörde bei der Durch­führung der Projektbeurteilung auf Fachwissen zurückzugreifen hat werden im § 36 Abs. 1 die zuständigen Behörden nicht verpflichtet zur Unterstützung Kommissionen einzurichten.

Daher werden im § 36 Abs. 1 die zuständigen Behörden dazu verpflichtet Kommis­sionen einzurichten.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wolfgang Spadiut, Kurt List

betreffend Umsetzung der Parteienstellung von Tierschutzombudsfrauen und -männer in allen Verfahren nach dem Tierversuchsgesetz

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Wissenschaftsausschusses über die Regierungsvorlage (2016 d. B.): Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchs­gesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG) (2080 d. B.)

Durch das Bundestierschutzgesetz wurden in allen Bundesländern Tierschutzombuds­personen eingeführt, die in allen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierschutzgesetz Parteienstellung haben und weisungsfrei sind. Doch die Tier­schutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner haben keine Parteienstellung in allen Verfahren nach dem Tierversuchsgesetz.

 


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