solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, bis zur Höchstdauer von 180 Tagen Anspruch auf eine Unterstützung, sofern die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt.
(2) Anspruch auf Unterstützungsleistung für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die eine Unterstützungsleistung zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist, haben jene in Abs. 1 genannten selbständig Erwerbstätigen, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keine Dienstnehmer/innen oder weniger als fünf Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach § 77a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zu ermitteln ist,
(3) Die Höhe der täglichen Unterstützung beträgt
1. ab dem 4. bis einschließlich dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit 50% der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a), geteilt durch 30, zumindest aber € 26,97, sowie
2. ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis längstens zum 182. Tag der Arbeitsunfähigkeit 60% der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a), geteilt durch 30, zumindest jedoch € 26,97.
An die Stelle des täglichen Mindestbetrags von € 26,97 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.
(4) Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger eine die Unterstützungsleistung auslösende Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche ab dem Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Frist, so zählt der auf das Einlangen der Meldung folgende Tag als erster Tag des Anspruchs. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Bei einer Meldung des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit nach § 106 Abs. 2 ist keine gesonderte Meldung erforderlich. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
(5) Werden die in Abs. 2 genannten Personen nach Beendigung des Bezuges einer Unterstützungsleistung vor Ablauf der Höchstdauer von 180 Tagen neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits eine Unterstützungsleistung gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
(6) Wurde bereits für den Zeitraum bis zur Höchstdauer hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit eine Unterstützungsleistung bezogen, entsteht ein neuer Anspruch für dieselbe Krankheit erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen einer den Anspruch auf Unterstützungsleistung eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen.
(7) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten zur Feststellung der Betriebsgröße nach Abs. 2 Z 1 elektronisch zur Verfügung zu stellen.“
4. Art II Ziffer 30 entfällt.
5. In Art II Ziffer 31 lautet § 349 Abs. 1:
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