Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll185. Sitzung / Seite 237

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Begründung

An Wochenenden und in den Abendstunden gibt es auch in Ballungsgebieten nur Not- und Nachdienste zur Versorgung von PatientInnen mit akuten (z.B. Zahn-) Beschwer­den. PatientInnen mit akuten Beschwerden müssen daher zu diesen Zeiten nicht nur extrem lange Wartezeiten in Kauf nehmen, sondern oftmals unnötigerweise auch Kran­kenhäuser aufsuchen. Die Ambulatorien haben sowohl das Personal wie auch die Kompetenz und die Qualität, in diesen „Randzeiten“ (Abendstunden, Wochenenden, Feiertage) qualitative und quantitative Engpässe zu überwinden.

Die Öffnung der Ambulatorien der Sozialversicherungsträger zu Randzeiten zielt auf die Verbesserung der Gesundheitsversorgung ab und entlastet Spitäler.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Ambulatorien der Sozialver­siche­rungsträger ihre Leistungen auch an Wochenenden, Feiertagen oder in den Abend­stunden anbieten können.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Kurt Grünewald, Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialver­sicherungs-Änderungsgesetz 2012 - SVÄG 2012; 2001 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (2102 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozial­ver­siche­rungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geän­dert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 - SVÄG 2012; 2001 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses ( 2102 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 entfällt Ziffer 20.

2. In Artikel 1 Ziffer 28 entfällt in § 671 Abs. 1 Ziffer 1 die Zeichenfolge „319b samt Überschrift,“.

3. In Art 2 Ziffer 29 lautet § 104a wie folgt:

„§ 104a. (1) Versicherte nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 2 sowie 14a und 14b haben nach Maßgabe der folgenden Absätze bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und


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