„(1) Die §§ 9 Abs. 1 und 3, 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bis 5, 14b Abs. 1 bis 3, 14c Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Z 2, 14d samt Überschrift, 14e Z 2 und 3, 14f Abs. 1 Z 1 und 2, 14h samt Überschrift, 31 Abs. 2, 78 Abs. 1 Z 2, 79 Abs. 1 Z 3 und 3a und Abs. 2, 80 Z 2 und 3, 82 Abs. 5, 83 Abs. 6 und 7, 85a Abs. 2, sowie der 3. und 4. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Begründung
Das Vorhaben der Schaffung einer Unterstützungsleistung für erkrankte Selbständige, von deren Arbeitsleistung der Fortbestand des Betriebes abhängig ist, nach Art des Krankengeldes für unselbständig Beschäftigte ist zu begrüßen. Eine lösungsorientierte Rechtssetzung muss sich jedoch an den realen Problemen der betroffenen Menschen orientieren und konkrete und realistische Lösungsmöglichkeiten anbieten. Die in § 104a GSVG in der Fassung der Regierungsvorlage vorgeschlagene Form ist nicht geeignet, das aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Problem von kleinsten Unternehmen, insbesondere von Ein-Personen-UnternehmerInnen, zu lösen, da sie einerseits für Ein-Personen-Unternehmen zu spät einsetzt und andererseits auch auf Betriebsgrößen abzielt, bei denen eine Erkrankung der selbständig erwerbstätigen Person durch den Einsatz unselbständig Beschäftigter leicht ausgeglichen werden kann.
Mit diesem Abänderungsantrag wird vorgeschlagen:
1. Beginn des Krankengeldbezugs für Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten mit dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
2. Anpassung der Krankengeldhöhen an die im ASVG vorgesehenen Regelungen für unselbständig Erwerbstätige (insb. § 141 ASVG)
Die vorgeschlagenen Beginnzeitpunkte der Unterstützungsleistung erlauben auch eine an das Krankengeld für unselbständig Erwerbstätige angepasste Höhe festzuhalten und die Rechtslage diesbezüglich zu harmonisieren.
Die anspruchsberechtigten UnternehmerInnen erhalten nach diesem Vorschlag vom 4. Bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Unterstützungsleistung in der Höhe von 50% der vorläufigen Beitragsgrundlage, für den Zeitraum vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis längstens zum 182. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Unterstützungsleistung in der Höhe von 60% der vorläufigen Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen gibt es eine Mindestleistung. Diese entspricht dem in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Betrag von € 26,97 pro Tag.
Der Entfall des in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen § 319b ASVG samt bezugnehmenden Stellen (§§ 671 Abs.1 ASVG, 182b GSVG sowie 349 GSVG) ist geboten, da nicht begründbar ist, warum Gelder, die gesetzlich dem Gesundheitsschutz der unselbständig Erwerbstätigen gewidmet sind, plötzlich zur sozialrechtlichen Absicherung von selbständig Erwerbstätigen aufgewandt werden sollen.
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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Haubner. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.
20.30
Abgeordnete Ursula Haubner (BZÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das BZÖ hat im Ausschuss schon signalisiert, dass wir
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