Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll187. Sitzung / Seite 120

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Unterschied, weil wir ja das Verwaltungsverfahren an sich vollkommen umstellen, nämlich dass der Rechtsschutz über Gerichte läuft – und nicht mehr über Behörden. Ich meine, man kann schon an dieser umfangreichen Umstellung, die daraus resultiert, sehen, dass es da im Einzelnen natürlich die verschiedensten Fallstricke gibt.

Wir haben ein einheitliches Verwaltungsverfahrensrecht vor den Verwaltungs­gerichten auf Landes- und Bundesebene sichergestellt, was wieder die Aufgabe an die Länder bedeutet, dass es da zu einer geschlossenen richterlichen Ausbildung kommen muss, damit eben nicht das Niveau in den Bundesländern unterschiedlich ist. Aber durch diese Form der Überleitung ist das meiner Auffassung nach gewährleistet.

Wir haben versucht, das Verfahren nicht teurer zu gestalten. (Abg. Scheibner: 30 Prozent höher!) Wir haben auch versucht, das Verfahren schneller zu gestalten, da in manchen Bereichen eine Ebene herausfällt. Es gibt da einen niederschwelligen Zugang zum Recht, und es gibt erstmals eine Beteiligung der Länder an der Gerichtsbarkeit. Auch das ist, wie ich meine, im Sinne des Föderalismus in Ordnung.

Ich habe dazu einen Abänderungsantrag einzubringen. In diesem Abänderungs­antrag – darauf hat ja Kollege Fichtenbauer schon hingewiesen – ist diesbezüglich eine der wesentlichsten Neuerungen enthalten. Es ist wirklich hervorragend, dass man da zu einer Einigung gekommen ist. Wir werden die Rechtsmittelfrist im Verwaltungs­gerichtsverfahrensgesetz auf vier Wochen vereinheitlichen, sodass es auch da eine vierwöchige Frist wie bei den Gerichten gibt; es ist ja auch ein Gericht. Es wäre schade gewesen, wenn es uns nicht gelungen wäre, die Frist zu vereinheitlichen.

Weiters werden mit diesem Abänderungsantrag, den ich hiermit in seinen Grundzügen erläutere, auch legistische Bereinigungen, ebenso solche von sprachlichen Versehen vorgenommen. Sichergestellt werden soll, dass die Einbringung der Revision nur beim Verwaltungsgericht stattfinden kann.

Durch diesen Abänderungsantrag ist die Einführung des elektronischen Rechts­verkehrs beim Verwaltungsgerichtshof vorgesehen.

Wir schaffen die Möglichkeit, dass beim Asylgerichtshof Verfahren, die beim Senat angefangen wurden, bei einem Einzelrichter fortgeführt werden können. Und wir haben eine Anpassung der Wahlgerichtsbarkeit im Verfassungsgerichtshofgesetz an den neuen Artikel 141 gemacht.

Das sind die wesentlichen Grundzüge dieses Abänderungsantrages.

Zu den vorhin gemachten Ausführungen des Kollegen Fichtenbauer: Wir haben uns vorgenommen, zuerst die verfassungsrechtliche Ebene der Landesverwaltungs­ge­richts­barkeit beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichtes zu regeln, dann die Organisationsform – und jetzt eben das Verfahrensrecht.

Die weiteren Schritte müssen natürlich sein, dass in den Materiengesetzen die Anpas­sung an die neue Gerichtsrechtsmittelinstanz stattfindet und natürlich auch andere Vereinbarungen, denn es gab ja eine Vielzahl von Entschließungen und Anträgen, eben mit der Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit. Jetzt geht es darum, das kontinuierlich aufzuarbeiten.

Unser Bemühen ist es, eine ordentliche Gesetzesbeschwerde zu bekommen, auch bei den Gerichten. Ich glaube, dass wir da auf einem sehr guten politischen Weg sind, da ja die Grundzüge, wie das Ganze stattfinden soll, politisch ziemlich manifestiert sind. Es geht um die Umsetzung und um die Ausgestaltung, und da gibt es natürlich verschiedenste Widerstände. Wir alle wissen, dass die Justiz keine Freude hat, wenn man in irgendeiner Instanz der Justiz zum Verfassungsgerichtshof gehen kann. Es war


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