Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll187. Sitzung / Seite 121

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uns aber von Anfang an klar, dass es dort zu Widerständen kommen wird, und es ist selbstverständlich, dass wir da Lösungen zu finden haben.

Ich bin der festen Überzeugung, dass wir auch da eines nach dem anderen laut unserem Programm abarbeiten werden. Bis jetzt befinden wir uns im Plan. Die Um­setzung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit kann mit dem festgelegten Datum stattfinden. Unsere Arbeit läuft da konsequent und plangemäß.

Ich danke allen, insbesondere meinem Pendant von der ÖVP, für die sehr sachliche Verhandlungsführung. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie des Abg. Dr. Fichtenbauer.)

12.15


Präsident Fritz Neugebauer: Der Antrag, der in Kürze verteilt wird, ist in seinen Grundzügen erläutert und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen zum Aus­schuss­bericht 2112 der Beilagen

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz betreffend den Über­gang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Über­gangs­gesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfas­sungs­ge­richtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrens­gesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungs­straf­gesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungs­strafvoll­streckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutions­ordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaft­pflicht­gesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichts­bar­keits-Ausführungsgesetz 2013)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der oben bezeichnete Ausschussbericht wird wie folgt geändert:

a) Art. 1 (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „wenn die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat“ durch die Wortfolge „wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hat“ ersetzt.

3. In § 22 Abs. 3 wird die Wortfolge „nicht gegeben findet“ durch die Wortfolge „anders beurteilt“ ersetzt.

4. In § 36 Abs. 2 wird das Wort „Wege“ durch das Wort „Weg“ ersetzt.

5. § 54 Abs. 5 entfällt.

b) Art. 2 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 2 lautet:

 


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