Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll187. Sitzung / Seite 122

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„Unabhängige Verwaltungsbehörden, sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden, Vorstellungsbehörden und andere Verwaltungsbehörden“

2. In § 2 erhalten die Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Ist der Bescheid einer anderen als in Abs. 1 genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.“

3. In § 3 Abs. 1 und 7 (5 neu) wird der Ausdruck „15. Jänner 2014“ jeweils durch den Ausdruck „29. Jänner 2014“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.

5. In § 3 entfallen die Abs. 5 und 6; die Abs. 7 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“.

6. In § 3 Abs. 7 (Abs. 5 neu) wird nach dem Zitat „Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG“ und nach dem Zitat „Art. 130 Abs. 1 zweiter Satz B-VG“ jeweils die Wortfolge „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

7. § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren können vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zu­ständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asyl­gerichtshofes angehört haben bzw. hat;

2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.“

8. In § 4 Abs. 1 und 3 und in § 6 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, einer sonstigen unabhängigen Verwaltungs­be­hörde oder einer Vorstellungsbehörde“.

9. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungs­behörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraus­setzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig


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