Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll187. Sitzung / Seite 123

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zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.“

10. § 6 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.“

c) Art. 3 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985) wird wie folgt geändert:

1. In Z 28 wird § 24 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Schriftsätze, die elektronisch eingebracht werden, genügt eine einfache Ein­bringung. Soweit mehrere Ausfertigungen von im elektronischen Rechtsverkehr einge­brachten Schriftsätzen benötigt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof die ent­sprechenden Ausdrucke herzustellen. In Fällen, in denen Ausfertigungen von im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsätzen mit außergewöhnlichem Umfang oder in außergewöhnlicher Anzahl benötigt werden, kann der Berichter der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung der Ausfertigungen auftragen.“

2. In Z 28 lautet § 24a Z 3:

„3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.“

3. In Z 28 erhalten in § 24a die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; nach Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

„5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 73), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung durch Verordnung unter Be­dacht­nahme auf die Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch das Verfahren bei der Abbuchung und Einziehung der Gebühr im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung und nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden kann.“

4. In Z 28 wird in § 24a Z 5 (Z 6 neu) nach dem Wort „Gebühr“ der Klammerausdruck „(Z 4 und 5)“ eingefügt.

5. In Z 28 lautet § 24a Z 6 (Z 7 neu):

„7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.“

6. In Z 28 wird dem § 25a folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.“

7. In Z 35 wird in § 30 Abs. 3 die Wortfolge „nicht gegeben findet“ durch die Wortfolge „anders beurteilt“ ersetzt.

 


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