Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll187. Sitzung / Seite 124

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8. In Z 85 wird in § 61 Abs. 3 letzter Satz vor dem Wort „kurz“ die Wortfolge „ , soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist,“ eingefügt.

9. Die Z 99 bis 101 erhalten die Ziffernbezeichnungen „100.“, „101.“ und „102.“; nach Z 98 wird folgende Z 99 eingefügt:

„99. Nach § 71 wird folgender 4. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„4. Unterabschnitt

Elektronischer Rechtsverkehr

§ 72. (1) Die Schriftsätze können auch im Weg des nach diesem Unterabschnitt ein­gerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann der Verwaltungsgerichtshof die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechts­verkehr nach diesem Unterabschnitt einbringen, im Weg des elektronischen Rechts­verkehrs übermitteln.

(2) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmun­gen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, erfolgen.

§ 73. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt herge­stellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verord­nung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organi­satorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs einge­bracht bzw. übermittelt werden können.

§ 74. (1) Soweit dies in der Verordnung gemäß § 73 angeordnet ist,

1. sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;

2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;

3. sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektroni­schen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.

(2) Die Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes, die im elektro­nischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Verwaltungsgerichtshofes (§§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 73 vorge­sehen ist. Die Bestimmungen des Signaturgesetzes – SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, sind sinngemäß anzuwenden.

 


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