(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
§ 75. (1) Schriftsätze, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 73), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als beim Verwaltungsgerichtshof mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(2) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und Eingaben (§ 72 Abs. 1) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
§ 76. Im Übrigen sind die §§ 89a bis 89g des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.““
10. Z 99 (Z 100 neu) lautet:
„100. Die §§ 79 bis 82 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 77.“, „§ 78.“, „§ 79.“ und „§ 80.“.“
11. In Z 100 (Z 101 neu) wird das Zitat „Z 101“ durch das Zitat „Z 102“ ersetzt.
12. In Z 101 (Z 102 neu) wird in § 81 Abs. 11 Z 2 der Ausdruck „der 3. Unterabschnitt des II. Abschnittes samt Überschrift und die Paragraphenbezeichnungen der §§ 72 bis 75 neu“ durch den Ausdruck „der 3. Unterabschnitt des II. Abschnittes samt Überschrift, der 4. Unterabschnitt des II. Abschnittes samt Überschrift und die Paragraphenbezeichnungen der §§ 77 bis 80 neu“ ersetzt.
d) Art. 4 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953) wird wie folgt geändert:
1. In Z 15 wird in § 14a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 jeweils das Wort „Wege“ durch das Wort „Weg“ ersetzt.
2. In Z 15 werden in § 14a Abs. 2 die Wortfolge „In der Geschäftsordnung (§ 14) kann“ durch die Wortfolge „Der Präsident kann nach Anhörung der sonstigen Mitglieder durch Verordnung“ und die Wortfolge „erklärt werden“ durch das Wort „erklären“ ersetzt.
3. In Z 15 wird in § 14a Abs. 3 zweiter Satz die Wortfolge „In der Geschäftsordnung ist“ durch die Wortfolge „Der Präsident hat nach Anhörung der sonstigen Mitglieder durch Verordnung“ ersetzt.
4. In Z 15 wird in § 14a Abs. 3 letzter Satz das Wort „Geschäftsordnung“ durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.
5. In Z 23 lautet die Novellierungsanordnung:
„23. In § 17a erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; nach Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:“
6. In Z 23 werden in § 17a Z 4a die Ziffernbezeichnung „4a.“ durch die Ziffernbezeichnung „5.“ und das Wort „Wege“ durch das Wort „Weg“ ersetzt.
7. Z 24 lautet:
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