„24. In § 17a Z 5 (Z 6 neu) wird nach dem Wort „Gebühr“ der Klammerausdruck „(Z 4 und 5)“ eingefügt.“
8. In Z 25 wird der Ausdruck „Z 5“ durch den Ausdruck „Z 6“ ersetzt.
9. In Z 26 werden in der Novellierungsanordnung nach dem Ausdruck „Z 6“ der Klammerausdruck „(Z 7 neu)“ eingefügt und in § 17a Z 6 die Ziffernbezeichnung „6.“ durch die Ziffernbezeichnung „7.“ ersetzt.
10. Z 65 erhält die Ziffernbezeichnung „68.“; nach Z 64 werden folgende Z 65 bis 67 eingefügt:
„65. Die Überschrift zu Abschnitt I des 2. Hauptstückes lautet:
„I. Bei Anfechtungen von Wahlen, bei Anträgen auf Mandatsverlust, bei Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen, bei der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und der Streichung von Personen aus Wählerevidenzen und bei der Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in allen diesen Fällen (Art. 141 B-VG)“
66. § 67 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahl des Bundespräsidenten, die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, die Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde (im Folgenden Gemeindevorstand genannt) und die Ergebnisse von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Verfahrens (im Folgenden Wahlverfahren genannt) angefochten werden. Eine solche Anfechtung (im Folgenden Wahlanfechtung genannt) hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.“
67. § 67 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Anfechtung der Wahl in die Landesregierung bedarf eines Antrages eines Zehntels der Mitglieder des Landtages, mindestens aber von zwei Mitgliedern, die Anfechtung der Wahl in den Gemeindevorstand des Antrages eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.““
11. Z 66 erhält die Ziffernbezeichnung „72.“; nach Z 65 (Z 68 neu) werden folgende Z 69 bis 71 eingefügt:
„69. § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Auf das Verfahren über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes über Wahlanfechtungen, die auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet werden, sinngemäß anzuwenden.“
70. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit das in Betracht kommende Gesetz (im Folgenden Wahlordnung genannt) nicht anderes bestimmt, ist die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden. Wird
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