Zu lit. a Z 2 (§ 15 Abs. 2):
Gemäß den vorgeschlagenen §§ 13 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 41 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht „aberkennen“, sondern die aufschiebende Wirkung der Beschwerde „ausschließen“. Auch § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, spricht von einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die Terminologie soll vereinheitlicht werden.
Zu lit. a Z 3 (§ 22 Abs. 3) und lit. c Z 6 (§ 30 Abs. 3):
Sprachliche Anpassung. Das Verwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof soll auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen – ohne an eine frühere Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes gebunden zu sein – über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bzw. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheiden können.
Zu lit. a Z 4 (§ 36 Abs. 2):
Sprachliche Anpassung.
Zu lit. a Z 5 (Entfall des § 54 Abs. 5):
Die Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis oder den Beschluss des Rechtspflegers soll nicht zur Folge haben, dass das Erkenntnis bzw. der Beschluss ex lege außer Kraft tritt. Die Erhebung einer Vorstellung hat aufschiebende Wirkung, wenn auch die Beschwerde beim Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung hatte.
Ob die Vorstellung aufschiebende Wirkung hat, braucht nicht eigens geregelt zu werden: Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden beim Verwaltungsgericht in der Regel aufschiebende Wirkung. Schließt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus (oder hat die Beschwerde bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung), so ändert die Erhebung einer Vorstellung daran nichts.
Gemäß § 28 Abs. 2 bis 4 und § 50 ist das Verwaltungsgericht zur Entscheidung in der Sache verpflichtet. Grundlage für die Entscheidung des zuständigen Mitglieds beim Verwaltungsgericht kann nach der vorgeschlagenen Änderung nicht nur das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde, sondern auch des Ermittlungsverfahrens, das vom Rechtspfleger geführt wurde, sein.
Zu lit. b Z 1 (Überschrift zu § 2) und Z 2 (§ 2 Abs. 2):
Ist eine Verwaltungsbehörde mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung eines Bescheides zuständig, mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr zuständig – dies gilt vor allem für Berufungsbehörden mit Ausnahme von Berufungsbehörden, die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde zuständig sind – und hat diese Verwaltungsbehörde die Zustellung eines Bescheides veranlasst, so würde jeder Bescheid, der ab 1. Jänner 2014 zugestellt wird, ein Bescheid einer unzuständigen Verwaltungsbehörde sein. Es soll daher auch in diesen Fällen die für die unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und Vorstellungsbehörden vorgesehene Zustellfiktion gelten.
Zu lit. b Z 5 (Entfall des § 3 Abs. 5 und 6) und Z 8 (§ 4 Abs. 1 und 3 und § 6 Abs. 1):
In jenen Fällen, in denen die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bzw. beim Verfassungsgerichtshof mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft, soll weiterhin eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein.
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