Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll187. Sitzung / Seite 129

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Zu lit. b Z 7 (§ 3 Abs. 8):

Es soll eine dem § 3 Abs. 9 (Abs. 7 neu) entsprechende Regelung betreffend die Mitglieder des Asylgerichtshofes getroffen werden.

Zu lit. b Z 9 (§ 4 Abs. 5):

Im Interesse des Rechtsschutzes soll die Ermächtigung zur Zurückweisung der Revision auf Bescheide der in § 33a VwGG genannten Verwaltungsbehörden beschränkt werden.

Zu lit. b Z 10 (§ 6 Abs. 4):

Inhaltliche Klarstellung.

Zu lit. c Z 1 (§ 24 Abs. 4), Z 2 (§ 24a Z 3), Z 3 (§ 24a Z 5), Z 4 (§ 24a Z 6), Z 5 (§ 24a Z 7) und Z 9 (4. Unterabschnitt des II. Abschnittes):

Einführung eines elektronischen Rechtsverkehrs beim Verwaltungsgerichtshof.

Zu lit. c Z 7 (§ 61 Abs. 3 letzter Satz):

Durch die Einfügung der vorgeschlagenen Wortfolge sollen Anträge nur so weit „kurz“ zu begründen sein, als dies dem Antragsteller zumutbar ist. Eine ausführliche Begründung ist jedoch zulässig.

Zu lit. d Z 1 (§ 14a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3), Z 2 (§ 14a Abs. 2), Z 3 (§ 14a Abs. 3 zweiter Satz), Z 4 (§ 14a Abs. 3 letzter Satz), Z 6 (§ 17a Z 5) und Z 7 (§ 17a Z 6):

Bestimmungen betreffend den elektronischen Rechtsverkehr und sprachliche Anpas­sungen.

Zu lit. d Z 10 (Überschrift zu Abschnitt I des 2. Hauptstückes, § 67 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz), Z 11 (§ 67 Abs. 4, § 68 Abs. 1 und § 71 Abs. 1) und Z 12 (§ 71a Abs. 1):

Ausführungsbestimmungen zu Art. 141 B-VG und sprachliche und legistische An­passungen.

Zu lit. e:

Sprachliche Anpassungen.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Musiol. – Bitte.

 


12.16.03

Abgeordnete Mag. Daniela Musiol (Grüne): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Mein Vorredner hat schon gesagt, dass das jetzt der dritte Beschluss im Rahmen dieser Reform ist; eine Reform, die auch wirklich diesen Namen verdient hat. Im Gegensatz zu vielen anderen Vorhaben, die diese Bundesregierung als „Reform“ bezeichnet, die aber diesen Namen nicht verdient haben, ist die Verwal­tungsgerichtsbarkeitsreform wirklich eine Reform, die seit Jahrzehnten diskutiert und jetzt endlich umgesetzt wird. Und das ist der dritte Teil, den wir heute beschließen, nämlich das Verfahrensrecht.

Unsere Kriterien für diese Reform waren einfach: Es geht um eine Unabhängigkeit der Entscheidungen, es geht um einen verbesserten Rechtsschutz für die BürgerInnen, für die BeschwerdeführerInnen, inklusive der Möglichkeit, sich auch sehr niederschwellig gegen Entscheidungen der Verwaltung zu wehren. Und es geht auch um Verein-


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