Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll187. Sitzung / Seite 130

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fachung, sprich um Transparenz und Klarheit, an wen man sich wenden kann, wenn man sich in die nächste Rechtsmittelinstanz begeben möchte.

Dieser Weg war aufgrund der Vorschläge, die uns von der Regierung übermittelt wurden, nicht immer eindeutig zu beschreiten, auch nicht im Verfahrensrecht. Bis vor wenigen Minuten waren wir noch der Meinung, wir würden heute nicht zustimmen, weil es eben nicht so ausgesehen hat, als würden diese Ziele erreicht werden. Fast in letzter Minute, kann man sagen, haben ÖVP und SPÖ Entgegenkommen gezeigt.

Jetzt freue ich mich, dass wir auch diesen dritten Teil, so wie die ersten beiden Teile, mit beschließen und unsere Zustimmung hiezu geben können, auch wenn natürlich klar auf der Hand liegt, dass wir uns nicht mit allem, was wir wollten, durchgesetzt haben. Aber das ist halt immer eine Abwägung, wenn fünf Parteien versuchen, eine Einigung zu finden, was wichtig und was nicht wichtig ist und ob das Glas voller oder leerer ist. In diesem Fall erachten wir es als voller.

Die Gespräche waren konstruktiv und sachlich, ja, das stimmt, wiewohl hier schon auch einmal angesprochen werden muss, dass es äußerst bedenklich ist, dass, wenn hier Fünf-Parteien-Entschließungen gefasst werden – diese wurden im Rahmen des Beschlusses dieses Bundesverfassungsgesetzes gefasst –, die sich auch auf das Verfahrensrecht beziehen, wir von den Grünen, aber auch die anderen Oppositions­parteien dann diejenigen sein müssen, die immer wieder daran erinnern, dass sich diese Beschlüsse, die wir hier gemeinsam gefasst haben, dann auch im Verfahrens­recht wiederfinden müssen. Das ist im Verhandlungsprozess mühsam. Wir machen das natürlich qua unserer Rolle, aber eigentlich sollte es ein Selbstverständnis sein, dass, wenn der Nationalrat einstimmige Beschlüsse fasst, das dann auch in die entsprechenden Vorlagen einfließt und man das nicht neuerlich verhandeln muss.

Was wurde in den Verhandlungen aber auf jeden Fall erreicht, vor allem vor dem Hintergrund Verbesserung des Rechtsschutzes? – Das ist zum einen, dass die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht, wie ursprünglich geplant, sozusagen eine hohe Hürde einzieht, sprich, dass man sehr detailliert begründen muss, warum eine außerordentliche Revision möglich ist, sondern dass nur so weit eine Begründung notwendig ist, wie sie dem Einzelnen zumutbar ist. Das heißt, es wird darauf abgestellt, welche Vorkenntnisse, vor allem welche juristischen Kenntnisse jene Personen haben, die Verfahrenshilfe beantragen – und danach wird beurteilt, wie streng das genommen wird, wie genau sie das ausführen müssen.

Wir haben auch in einer Ausschussfeststellung schon im Dezember 2012, als ja dieses Verfahrensgesetz ohne unsere Stimme beschlossen wurde, hineinverhandeln können, dass auch die Anforderungen an die Beschwerde geringer werden. Diese waren sehr eng gefasst, und das hätte de facto bedeutet, dass jeder/jede, der/die eine Be­schwerde erheben möchte, einen Anwalt gebraucht hätte, weil man dies als durch­schnittlich rechtskundige Person nicht selbst hätte bewerkstelligen können.

Das ist also absolut eine Verbesserung des Rechtsschutzes – und nicht so, wie es in der ursprünglichen Vorlage hier vorgesehen war, nämlich eine Verengung.

Weiters: eine Symmetrie bei den aufschiebenden Wirkungen und eben heute auch der Durchbruch, den Kollege Fichtenbauer schon erwähnt hat, nämlich die Vierwochenfrist, also eine Harmonisierung aller Beschwerden.

Uns Grünen besonders wichtig ist ein Entschließungsantrag, der den zuständigen Regierungsmitgliedern den Auftrag gibt, zu prüfen, ob im Verwaltungsverfahrensgesetz Umweltschädigung, § 68 AVG, ein weiterer Grund dafür sein soll, dass die Aufhe­bungsgründe von Bescheiden auch im Hinblick auf das Umweltrecht erweitert werden. Das ist dann wichtig, wenn es eben keine subjektiven Rechte von Menschen gibt, die


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