Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll187. Sitzung / Seite 147

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Damit wird unter anderem ein einheitliches Verfahrensrecht geschaffen, das uns Abgeordnete genauso wie die Normadressaten, die Verwaltungsgerichte und auch die Höchstgerichte, weiter beschäftigen wird – beispielsweise auch unter dem Aspekt von Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug, der damit verbundenen Sanktionierung der Übertretungen von Verwaltungsvorschriften und deren Durchsetzung bezie­hungsweise Vollstreckung. Die Diskussion, meine sehr verehrten Damen und Herren, muss daher weitergehen.

Neben den Verwaltungsgerichten ist aber auch die Lehre gefordert, die Entwicklung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich und die damit verbundenen Verfahren und Entscheidungen kritisch zu begleiten. Für die Universitäten, die Leh­renden und StudentInnen, insbesondere für die Jus-StudentInnen, ist es eine besondere Herausforderung, da mit dieser grundsätzlichen Neuorganisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Verwaltungsverfahrens inklusive der Übergangs­bestimmungen Neuland betreten wird. Für die Studierenden hoffe ich, dass die notwendigen Lehrmaterialien und Prüfungsunterlagen rechtzeitig fertiggestellt sind.

Eine Herausforderung stellen diese neuen Regelungen aber auch im Sinne von lebenslangem Lernen für alle Rechtsanwälte dar – wie für den Vorsitzenden des Ver­fas­sungsausschusses Dr. Wittmann oder auch für seinen Kollegen Dr. Fichtenbauer –, um ihre Klienten bestens vertreten zu können.

Erlauben Sie mir folgende Feststellungen: Dieses Paket an Gesetzen zur Verwaltungs­gerichtsbarkeit wird nicht nur zu einer einheitlichen Entscheidungs- und Spruchpraxis führen, was bei den UVS im Bundesländervergleich nicht immer gegeben war. Wir werden mit diesem einheitlichen Verfahrensrecht – und das ist meine Überzeugung – mehr Rechtssicherheit erhalten. Wesentlich ist auch, dass die Kosten gleich bleiben, der Rechtszugang ist damit gewährleistet. Die Einigung auf eine Verlängerung der Beschwerdefrist auf vier Wochen stellt wohl die entscheidende Verbesserung dar.

Mit den Novellen zum Amtshaftungsgesetz und dem Organhaftpflichtgesetz wird ein bekanntes verfahrensrechtliches Problem gelöst und damit der Rechtsschutz verbes­sert. Bei diesen beiden Novellen geht es darum, die Entscheidung über mögliche Rechtswidrigkeit eines Bescheides abzuwarten, bevor nach dem AHG oder dem Organhaftpflichtgesetz in der Sache selbst entschieden wird.

Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Eine Anmerkung noch zum Verwaltungsstrafrecht: Wir werden uns in Zukunft grundsätzlich mit Fragen des Verwaltungsstrafrechtes und allfälligen Neuregelungen auseinandersetzen müssen, wenn man die europäische Entwicklung betrachtet, wo bei Verstößen gegen Verwal­tungs­vorschriften oder Ordnungsbestimmungen enorm hohe Pönalen verhängt wer­den. Ein aktuelles Beispiel findet man in den Bestimmungen des Entwurfes zur Datenschutzgrundverordnung. Es sind Pönalen vorgesehen, die sich auf den Umsatz des Unternehmens beziehen. In Österreich bezahlt man bei Verstößen gegen Ver­waltungsstrafbestimmungen Bagatellstrafen. Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Darüber müssen wir diskutieren. Stimmen Sie heute dieser Vorlage zu! (Beifall bei der SPÖ.)

13.23


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächste Rednerin gelangt Frau Abgeordnete Mag. Musiol zu Wort. Zweite Wortmeldung, 2 Minuten wunschgemäße Redezeit. – Bitte.

 


13.23.26

Abgeordnete Mag. Daniela Musiol (Grüne): Meine Damen und Herren, ich wollte mich eigentlich kein zweites Mal zu Wort melden, muss es aber tun. Ich habe vorher in


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