Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 92

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Begründung

Zu Z 1 (§ 18 GütbefG):

Während die Beförderung von Postsendungen durch die Post bisher generell von der Konzessionspflicht ausgenommen war und somit de facto nicht dem Güterbeförde­rungsgesetz unterlag, ist dies nach der neuen Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht mehr möglich (s. dazu auch Art. 1 Z 4 der Regierungsvorlage). Die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 GütbefG haben allerdings keine EU-rechtliche Grundlage. Während es für die Beförderung von Postsendungen ohnehin die gültigen Posttarife gibt und daher eine Festlegung durch den Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe nicht op­portun wäre, sind die Voraus-setzungen des § 17 durch die Post aus praktischen Grün­den nicht zu erfüllen. Es soll daher ausdrücklich die Beförderung von Postsendungen von diesen Bestimmungen ausgenommen werden.

Zu Z 2 (§ 26 Abs. 9 GütbefG) und Z 3 (§ 19 Abs. 6 GelverkG):

Da die Regierungsvorlage noch von einer Kundmachung der Novelle im Jahr 2012 ausging, waren die beiden Bestimmungen insofern anzupassen, als das Jahr 2013 als Erscheinungsjahr des Bundesgesetzblattes, mit dem die Kundmachung erfolgen wird, einzusetzen war.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Schmucken­schlager. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


13.08.27

Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundes­ministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit der Änderung im Führerscheingesetz haben wir nun endlich eine Lösung herbeigeführt, die wieder praxistauglich ist. Wir ha­ben hier Gott sei Dank eine breite Zustimmung. Ich möchte mich sowohl beim Regie­rungspartner als auch bei den Oppositionsparteien im Namen der gesamten Bevölke­rungsgruppe der Bäuerinnen und Bauern und all der Herrschaften, die Traktoren im ländlichen Raum führen, dafür bedanken, dass es hier auch eine breite Zustimmung gibt, dass man ein Gesetz wieder praxistauglich gemacht hat. (Beifall bei der ÖVP.)

Vielleicht zur näheren Erläuterung: Hier geht es nicht darum, dass man ohne Führer­schein irgendwo hinfahren darf. Hier geht es nur um die Mitnahmepflicht des Führer­scheins und darum, dass diese Mitnahme nicht notwendig ist, wenn man im Umkreis seines bewirtschafteten Hofes mit einem Traktor fährt. Das Ziel bei der Führerschein­mitnahmepflicht ist ja, dass man die Identität des Fahrzeuglenkers feststellen kann, und das fällt in dem Bereich, der relativ überschaubar ist, meistens weg. Das lässt sich relativ einfach darstellen. Daher war diese Regelung nicht praxistauglich. Man hat das wieder zurückgenommen, und ich glaube, das ist ein sehr wichtiger Schritt, das ist eine Vereinfachung für die Bürgerinnen und Bürger. Hier haben wir wieder einmal Verwal­tung abbauen können.

Ein weiterer Punkt im Verkehrsausschuss war auch eine Ausschussfeststellung bezüg­lich der Radarüberwachung auf Gemeindestraßen. Es ist den österreichischen Ge­meinden schon lange ein Anliegen, auf den Straßen selbst Radarüberwachungen durchzuführen, um die Verkehrssicherheit vor allem im örtlichen Gebiet sicherzustellen. Hier haben wir eine Feststellung getroffen, dass die Bundesministerin und das Bundes­ministerium für Verkehr mit den Ländern, die ja die Kompetenz in diesem Bereich ha­ben, kooperieren, einen Gesetzesvorschlag dem Verkehrsausschuss zuleiten, damit wir hier taugliche Gesetzestexte bekommen, damit wir hier so rasch wie möglich


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