Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 91

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des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen in­nerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.‘“

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)

13.08


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungs­gesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden (1986 d.B.), in der Fassung des Aus­schussberichtes ((2124 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungs­gesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden (1986 d.B.) in der Fassung des Aus­schussberichtes (2124 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 1 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:

„12a. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

‚§ 18. Die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Beförderung von Postsendun­gen keine Anwendung.‘“

2. Art. 1 Z 22 lautet:

„22. In § 26 wird nach Abs. 8 folgender neuer Abs. 9 angefügt:

‚(9) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Ge­schäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge­setzes, in der Fassung BGBl. I Nr. /2013, von der Behörde bescheidmäßig geneh­migt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeit­punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müs­sen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.‘“

3. Art. 2 Z 25 lautet:

„25. An § 19 wird folgender neuer Abs. 6 angefügt:

‚(6) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Ge­schäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge­setzes, in der Fassung BGBl. I Nr. /2013, von der Behörde bescheidmäßig geneh­migt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeit­punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müs­sen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.‘“

 


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