des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.‘“
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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)
13.08
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden (1986 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes ((2124 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden (1986 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (2124 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. 1 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:
„12a. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
‚§ 18. Die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Beförderung von Postsendungen keine Anwendung.‘“
2. Art. 1 Z 22 lautet:
„22. In § 26 wird nach Abs. 8 folgender neuer Abs. 9 angefügt:
‚(9) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. /2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.‘“
3. Art. 2 Z 25 lautet:
„25. An § 19 wird folgender neuer Abs. 6 angefügt:
‚(6) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. /2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.‘“
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