13.04
Abgeordneter Wilhelm Haberzettl (SPÖ): Geschätzter Herr Präsident! Frau Bundesminister! Sehr verehrte Damen und Herren! Das Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden, 1986 der Beilagen, in Kurzform: Es ist eine Heranführung der österreichischen Gesetzgebung an die europäischen Vorgaben beziehungsweise an das europäische Recht. Behandelt werden darin insbesondere die Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit sowie fachliche Eignung von Verkehrsunternehmungen im Bereich der Kraftfahrlinien und der Güterbeförderung. Was aus sicherheitstechnischer Perspektive als ganz besonders wichtig erscheint: Es geht auch um die Festlegung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und Aufzeichnungspflichten für selbständige Kraftfahrer. Das ist der berühmte Bäckermeister, der seine Kipferl selbst ausliefert. Die werden hier auch kontrolliert. Zur Kontrolle ermächtigt werden die Behörden in der Bezirkshauptmannschaft sein.
Ich habe aber zu diesem Gesetzesantrag, um die restlose Heranführung an die europäische Rechtsansicht sicherzustellen, folgenden Antrag einzubringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Anton Heinzl und Dr. Martin Bartenstein
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes (2124 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. 1 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:
„12a. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
,§ 18. Die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Beförderung von Postsendungen keine Anwendung.‘“
2. Art. 1 Z 22 lautet:
„22. In § 26 wird nach Abs. 8 folgender neuer Abs. 9 angefügt:
‚(9) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. /2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.‘“
3. Art. 2 Z 25 lautet:
„25. An § 19 wird folgender neuer Abs. 6 angefügt:
,(6) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. /2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt
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