zu einer Einigung kommen wird. Heute Nachmittag, im Anschluss an diese Dringliche Anfrage, werden wir ja weiterverhandeln. (Abg. Mag. Kogler: Da ist einmal Niederösterreich ...!)
Nun zur Beantwortung der an mich gerichteten Fragen. (Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Endlich!)
Zu den Fragen 1 bis 5:
Gemäß § 1 Abs. 1 FMABG ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde eine weisungsfreie Behörde. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Informationen über konkrete Aufsichtsfälle vor.
Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass die Finanzmarktaufsicht von sich aus im Hinblick auf die für das Land Niederösterreich eingerichteten Investmentfonds intensiv tätig war und diese auch im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung geprüft hat, weshalb für das Bundesministerium für Finanzen keinerlei Veranlassung bestanden hat, Maßnahmen nach § 16 FMABG zu ergreifen.
Zur Frage 6:
Das Bundesministerium für Finanzen unterstützt im gesetzlich determinierten Ausmaß grundsätzlich sämtliche Dienststellen, welche Informationen des Finanzressorts zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Der Rechenschaftsbericht gemäß § 49 Investmentfondsgesetz dient der Information der Anleger und ist dem Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht ist der FMA zu übermitteln und überdies zu veröffentlichen. Damit ist er ohnehin öffentlich zugänglich.
Zur Frage 10:
In der kürzlich getroffenen Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung wird vorgesehen, dass alle unter anderem den Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung unter Festlegung von Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten befolgen müssen. Dieser Grundsatz bedeutet insbesondere, keine vermeidbaren Risiken einzugehen, unter anderem keine offenen Fremdwährungsrisiken, Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur zur Absicherung eines entsprechenden Grundgeschäfts (Abg. Brosz: Das kann man mit Ja oder Nein beantworten, diese Frage! Ja oder nein?), und dass Kreditaufnahmen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagung erfolgen dürfen. Dem Spekulieren auf Schulden erteilen wir somit eine klare Absage.
Weitere Grundsätze, zu denen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, sind der Grundsatz einer strategischen Jahresplanung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement, entsprechende Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe, Vier-Augen-Prinzip und erforderliche Kenntnisse und Erfahrung der handelnden Personen sowie Transparenz/Berichtspflichten an die Entscheidungsträger. Diese Grundsätze der Vereinbarung gelten für alle Gebietskörperschaften und alle Rechtsträger des Sektors Staat und sind auch einzuhalten, wenn ein Rechtsträger seine Finanzgeschäfte teilweise oder zur Gänze an Dritte auslagert. (Abg. Brosz: Ja oder nein?)
Der Grundsatz der Transparenz umfasst regelmäßige Berichte über getätigte Transaktionen und zum jeweiligen Schuldenstand und nicht zuletzt ein Sanktionsverfahren für Bund, Länder und Gemeinden, das sich an den Mechanismen des Österreichischen Stabilitätspaktes orientiert. Berichtspflichten bestehen an den Nationalrat, an die Landtage, an die Statistik Österreich, an den Staatsschuldenausschuss und an das Bundesministerium für Finanzen. (Abg. Mag. Kogler: Also nein!)
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