Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll191. Sitzung / Seite 103

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der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und

der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pen­sionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu ver­steuern­den laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.““

3. Z 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Novellierungsanordnung lautet:

„In § 124b werden folgende Z 242 bis 245 angefügt:“

b) Es wird folgende Z 245 angefügt:

„245.    § 33 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 ist anzu­wen­den, wenn

die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalender­jahr 2013,

die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2013 noch nicht berücksichtigt, hat eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2013 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“

Begründung

Zu Z 1 (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e):

Es wird klargestellt, dass wenn Familienheimfahrten als Werbungskosten berück­sichtigt werden, daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familien­wohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden kann.

Weiters wird klargestellt, dass pro Arbeitnehmer maximal ein volles Pendlerpauschale im Kalendermonat zusteht. Damit soll sichergestellt werden, dass bei Aliquotierung des Pendlerpauschales maximal drei Drittel des Freibetrages die Steuerbemessungs­grundlage mindern können. Besteht bereits Anspruch auf ein volles Pendlerpauschale und werden bei einem weiteren Dienstverhältnis, welches grundsätzlich Anspruch auf ein volles Pendlerpauschale vermitteln würde, zusätzliche Wegstrecken für die Fahrten von der Wohnung zur weiteren Arbeitsstätte zurückgelegt, ist diese zusätzliche Wegstrecke für das Ausmaß des Pendlerpauschales zu berücksichtigen.

Zu Z 2 und 3 (§ 33 Abs. 6 und § 124b Z 245):

Zur Vermeidung von Härtefällen soll der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag ab Pen­sionseinkünften von mehr als 19 930 Euro bis zu Pensionseinkünften von 25 000 Euro


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