Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll193. Sitzung / Seite 203

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Präsident Fritz Neugebauer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag wird mit verhandelt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kößl, Pendl, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (2215 d.B.) zur Regie­rungsvorlage (2144 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrich­tungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizei­gesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (FNG-Anpassungs­gesetz)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrich­tungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizei­gesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (FNG-Anpassungs­gesetz; 2144 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (2215 d.B.), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 (BFA-VG) Z 13 entfällt in § 16 Abs. 1 die Wortfolge „oder dem Fremden mit Bescheid des Bundesamtes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde“.

2. In Art. 3 (AsylG 2005) Z 1 wird das Zitat „2011/95/EG“ durch das Zitat „2011/95/EU“ ersetzt.

3. In Art. 3 (AsylG 2005) wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

„6a. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmün­digen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienan­gehörigen zu unterstützen.““

4. In Art 3 (AsylG 2005) Z 13 wird in Abs. 12 nach dem Zitat „14 Abs. 1a“ das Zitat „, 18 Abs. 2“ eingefügt.

Begründung:

Zu Z 1 (Art. 2 (BFA-VG), Z 13):

Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes soll die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten in die generelle Regelung der Beschwerdefrist im 1. Satz dieser Bestimmung fallen.

Zu Z 2 (Art. 3 (AsylG 2005), Z 1):

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 3 (Art. 3 (AsylG 2005), Z 6a):

 


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