Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll193. Sitzung / Seite 227

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sionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Punzierungsgesetz 2000, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgaben­ordnung, das Finanzstrafgesetz, das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz und das Rundfunkgebührengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Finanzen) (2233 d.B.)

8. Punkt

Bericht und Antrag des Finanzausschusses über den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992, das Sanktionengesetz 2010, das Devisengesetz 2004 und das Nationalbankgesetz 1984 geändert werden (2234 d.B.)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir kommen zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Mag. Rossmann. 5 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


20.23.18

Abgeordneter Mag. Bruno Rossmann (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Frau Ministerin, auf Wiedersehen! (Bundesministerin Mag. Mikl-Leitner ist im Begriff, die Regierungsbank zu verlassen.) Ich möchte einige Worte zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz sprechen. Es ist an sich grundsätzlich positiv, dass – darüber haben wir ja schon gesprochen – das Bundesfinanzgericht eingerichtet wurde. Wir hatten aber einige offene Fragen, weshalb wir diesem Gesetz damals unsere Zustimmung verwehrt hatten, insbesondere, weil eben die Bundes­ministerin zu starke Durchgriffsrechte auf die Behörde hat. Aber das war nicht der einzige Punkt.

Bei diesem nun vorliegenden Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz geht es um verschiedene Anpassungen, also um eine Novellierung, die eigentlich nur das Bundesministerium für Finanzen, dieses aber in verschiedenen Bereichen betrifft: bei der Börse, beim E-Geld, bei den Zahlungsdiensten, beim Kapitalmarkt. Aber der zentrale Punkt betrifft die Finanzmarktaufsicht.

Bisher war es so, dass es bei Bescheiden der Finanzmarktaufsicht keine Möglichkeit einer Beschwerde gegeben hat. Man musste direkt entweder zum Verwal­tungs­gerichtshof oder zum Verfassungsgerichtshof gehen, um dagegen zu berufen. Die neue Rechtslage sieht nun vor, dass eine zusätzliche Ebene, nämlich das Bun­desfinanzgericht, eingezogen wurde. Das bedeutet gleichzeitig, dass nunmehr Be­schwerden zulässig sind, aber ohne aufschiebende Wirkung.

In Kapitalmarktangelegenheiten ist es schon gut so und prinzipiell auch richtig, dass keine aufschiebende Wirkung besteht, weil es ja in vielen Fällen so ist, dass sehr rasch gehandelt werden muss. Denken wir etwa an Kapitalanlagegesellschaften! Da habe ich noch den Fall AMIS vor mir, der ein Kandidat für so etwas gewesen wäre – es ist ja nie dazu gekommen – und wo es sehr gut und hilfreich ist, wenn die Finanzmarktbehörde per Bescheid sofort einen Konzessionsentzug machen kann und diese Kapital­anlagegesellschaften dann ihre Geschäfte nicht mehr weiterführen können – etwa so, wie das bei AMIS der Fall war –, wenn beispielsweise Kundengelder missbräuchlich verwendet werden.

 


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