Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 40

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10.28.561. Punkt

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (2137 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird (2218 d.B.)

2. Punkt

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (2162 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Opfer­fürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz und die 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle geändert werden (2219 d.B.)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zu den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als Erste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Königsberger-Ludwig. – Bitte.

 


10.29.42

Abgeordnete Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Das Verbrechensopfergesetz, wie wir es ken­nen, wurde in Österreich im Jahre 1972 beschlossen und seither natürlich einige Male novelliert. Österreich war damals mit Schweden Vorreiter, wir haben uns damals mit dem Verbrechensopfergesetz tatsächlich auf Neuland begeben.

Ziel war es, Opfern von Verbrechen und deren Hinterbliebenen im Falle von strafge­setzwidrigem Verschulden, unabhängig davon, ob Körperverletzung oder Gesundheits­schädigung, Hilfeleistungen anzubieten, die Übernahme von Heilungskosten anzubie­ten und bei der beruflichen und sozialen Rehabilitation Unterstützung zu gewährleisten.

Die Straftat muss, wie gesagt, rechtswidrig sein, sie muss vorsätzlich sein und mit ei­ner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sein, dann erhalten Opfer von Verbrechen und deren Hinterbliebene eben Hilfeleistungen nach dem Verbrechensop­fergesetz. Die zuständige Stelle in Österreich dafür ist das Bundessozialamt und seine Landesstellen.

Es gibt Hilfeleistungen für Opfer, unter anderem beim Ersatz des Verdienstentganges, bei der Heilfürsorge, zum Beispiel bei einer Psychotherapie. Es gibt auch einkommens­abhängige Zusatzleistungen, eine Pflege- und Blindenzulage sowie Pauschalentschä­digungen für Schmerzensgeld. Für die Hinterbliebenen gibt es ebenfalls Hilfeleistun­gen, wie auch Hilfeleistungen für Trägerinnen und Träger von Bestattungskosten.

Die heutige Novelle sieht auf der einen Seite eine Reihe von Leistungsverbesserungen für die Opfer und auch für deren Hinterbliebenen vor. Und es kommt mit dieser heuti­gen Novelle zu maßgeblichen Verwaltungsvereinfachungen und auch zu Verfahrens­beschleunigungen, was wiederum vor allem den Opfern und Hinterbliebenen zugute­kommen wird.

Das, was wir heute beschließen werden, ist ein gutes Gesetz. Ich möchte auf ein paar Punkte, die heute in der Novelle beschlossen werden – es ist ja eine einstimmige Ma­terie –, genauer eingehen.

Wir werden eine maßgebliche Erhöhung der Pauschalentschädigung für Schmerzens­geld und eine weitere Differenzierung beschließen. Es wird hinkünftig vier Kategorien geben: Entschädigungen in der Höhe von 2 000 bis 4 000 € bei schwerer Körperver­letzung und 8 000 bis sogar 12 000 € bei schweren Dauerfolgen.

 


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