Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (2137 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird (2218 d.B.)
2. Punkt
Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (2162 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz und die 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle geändert werden (2219 d.B.)
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zu den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Als Erste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Königsberger-Ludwig. – Bitte.
10.29
Abgeordnete Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Das Verbrechensopfergesetz, wie wir es kennen, wurde in Österreich im Jahre 1972 beschlossen und seither natürlich einige Male novelliert. Österreich war damals mit Schweden Vorreiter, wir haben uns damals mit dem Verbrechensopfergesetz tatsächlich auf Neuland begeben.
Ziel war es, Opfern von Verbrechen und deren Hinterbliebenen im Falle von strafgesetzwidrigem Verschulden, unabhängig davon, ob Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, Hilfeleistungen anzubieten, die Übernahme von Heilungskosten anzubieten und bei der beruflichen und sozialen Rehabilitation Unterstützung zu gewährleisten.
Die Straftat muss, wie gesagt, rechtswidrig sein, sie muss vorsätzlich sein und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sein, dann erhalten Opfer von Verbrechen und deren Hinterbliebene eben Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz. Die zuständige Stelle in Österreich dafür ist das Bundessozialamt und seine Landesstellen.
Es gibt Hilfeleistungen für Opfer, unter anderem beim Ersatz des Verdienstentganges, bei der Heilfürsorge, zum Beispiel bei einer Psychotherapie. Es gibt auch einkommensabhängige Zusatzleistungen, eine Pflege- und Blindenzulage sowie Pauschalentschädigungen für Schmerzensgeld. Für die Hinterbliebenen gibt es ebenfalls Hilfeleistungen, wie auch Hilfeleistungen für Trägerinnen und Träger von Bestattungskosten.
Die heutige Novelle sieht auf der einen Seite eine Reihe von Leistungsverbesserungen für die Opfer und auch für deren Hinterbliebenen vor. Und es kommt mit dieser heutigen Novelle zu maßgeblichen Verwaltungsvereinfachungen und auch zu Verfahrensbeschleunigungen, was wiederum vor allem den Opfern und Hinterbliebenen zugutekommen wird.
Das, was wir heute beschließen werden, ist ein gutes Gesetz. Ich möchte auf ein paar Punkte, die heute in der Novelle beschlossen werden – es ist ja eine einstimmige Materie –, genauer eingehen.
Wir werden eine maßgebliche Erhöhung der Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld und eine weitere Differenzierung beschließen. Es wird hinkünftig vier Kategorien geben: Entschädigungen in der Höhe von 2 000 bis 4 000 € bei schwerer Körperverletzung und 8 000 bis sogar 12 000 € bei schweren Dauerfolgen.
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