Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 47

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dengesetz und die 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle geändert werden (2162 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (2219 d.B.) wird wie folgt geändert:

Nach Art 1 Z.2. wird folgende Z.2a. eingefügt:

"2a. In Art 12 Abs.1 Z.1. wird das Wort "Armenwesen" durch die Worte "Maßnahmen zur Überwindung und Verhinderung von Armut und soziale Ausgrenzung sowie diese auslösende Problemlagen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt, sowie bedarfsorientierte Mindestsicherung" ersetzt.

Begründung

Artikel 12 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes ordnet seit 1920 die Grundsatzge­setzgebung hinsichtlich der "Armenfürsorge" dem Bund zu. Ein entsprechendes Grund­satzgesetz wurde jedoch trotz mehrmaliger - regelmäßig unzureichender - Anläufe nie erlassen, sodass über Jahrzehnte hinweg "Armenwesen" faktisch auf Grundlage des Heimatrechtsgesetzes 1863 vollzogen wurde. Dieses Gesetz, das im Wesentlichen auf die Ausgrenzung sozial benachteiligter Personen - und in der Folge der polizeilichen Abschiebung in ihre angeblichen Heimatgemeinden -hinauslief, hat indirekt bis heute - noch 150 Jahre später - eine Folgewirkung. Bis heute gibt es keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung dieses Bereiches.

Dies liegt unter anderem an einer absurden rechtspolitischen Debatte über den Inhalt des Begriffs "Armenwesen" sowie die Zuständigkeitsbereiche der Länder und Gemein­den, die vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Kostenvermeidung geführt wird. Im Jahr 1968 (also nunmehr auch schon vor 45 Jahren) erklärte das damals zuständige Innenministerium seinen Verzicht auf die Einbringung eines Fürsorgegrundsatzgeset­zes. In der Folge erließen die Bundesländer höchst unterschiedliche und uneinheitliche Sozialhilfegesetze.

Als nach 2006 ein Anlauf zur Vereinheitlichung der Sozialhilfe unternommen wurde, legten die Verhandlungspartner von Bund und Ländern ihren Bemühungen folgende, in den Erläuterungen der 15a-Vereinbarung zur Mindestsicherung genannten Ziele fest:

"Zur Herstellung eines bundesweit einheitlichen Mindeststandards und harmonisierter landesgesetzlicher Regelungen in der Sozialhilfe sowie weiters zur Armutsbekämpfung soll das Instrument der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eingeführt werden. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist ein Gesamtpaket und besteht aus einem Bün­del von Maßnahmen in den Bereichen der Sozialhilfe, der Arbeitslosen-, der Kranken- und der Pensionsversicherung.

Um die inhaltliche Ausgestaltung und Finanzierung der Bedarfsorientierten Mindestsi­cherung langfristig sicherzustellen, ist ein Zusammenwirken aller Gebietskörperschaf­ten erforderlich."

Nach nunmehr mehr als zwei Jahren Erfahrung mit der damals über einen Vertrag zwi­schen Bund und Ländern ist zweierlei festzuhalten:

1. Der Bund hat alle in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen erfüllt.

2. Die Länder haben die in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtung fast durch­wegs nicht erfüllt. Einzelne Länder missachten offen – etwa beim Angehörigenre­gress – unmittelbar im Vertrag festgelegte Verpflichtungen. Und fast alle Länder inter­pretieren einzelne Bestimmungen des Vertrags zum Nachteil der Betroffenen (etwa hinsichtlich der Sicherungshöhe, der Erstattung der Kosten von Heilbehelfen oder dem Zugang zu Beratungs- und Betreuungsleistungen).

 


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