Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 121

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genen Partei. Hier haben Sie aber Interessen, die offensichtlich weit darüber hinausge­hen und natürlich bestimmte Gegensätze betreffen. – Nicht mir jetzt deuten, sondern das durchaus so bewerten!

Die Gegensätze sind folgende: Sie haben hier das Recht des Kindes und die Gefähr­dung des Kindes und auf der anderen Seite eine Abwägung, was die Achtung des Pri­vat- und Familienlebens anbelangt. Daher haben Sie dann auch genau diesen Gegen­satz gesehen, was die Verschwiegenheitspflicht und was die Meldepflicht anbelangt.

Ich sage Ihnen, dass wir mit dieser Regelung eine deutliche Verbesserung zum Status quo haben, da sie im Interesse der Kinder und Jugendlichen ist. Damit können über fünfjährige Verhandlungen beendet und darunter ein Schlussstrich gezogen werden.

Was die Sachlage selbst anbelangt, wurden drei Problembereiche angesprochen. Der erste ist, dass die Gefährdungsabklärung und Hilfsplanung mit dem Wort „erforderli­chenfalls“ verbunden wird. Und wegen des Wortes „erforderlichenfalls“ schließen Sie in der Entwicklung vom Erstentwurf bis zu diesem fünften Entwurf auf eine Art Abschwä­chung oder Aufweichung.

Wenn Sie sich die Mühe machen und den Inhalt des ersten und jenen des jetzigen Ent­wurfs vergleichen, dann ist auch im ersten Entwurf von einer Kann-Bestimmung die Rede und keine substanzielle Änderung zu dem gegeben, was wir jetzt festlegen, näm­lich „erforderlichenfalls“.

Sie haben die Frage gestellt, wer das definiert. Ich sage Ihnen, dass das Wort „erfor­derlichenfalls“ sehr klar mit einem Kriterienkatalog definiert ist. Ich gehe davon aus, dass die Fachkräfte in diesem Bereich gute Fachkräfte sind und dass sie bei einem Problemfall klar beurteilen können, ob eine Abklärung durch eine Fachkraft genügt oder ob eine komplexe Situation nach den Kriterien vorliegt und dann das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden ist.

Daher ist das eine klare Verbesserung im Sinne der Jugendlichen und Kinder, aber auch ein klares Eingehen darauf, dass Sie ja sonst überall – bei jedem Einschreiten, auch beim Routineeinschreiten – mit zwei Personen antreten würden.

Und jetzt muss ich Ihnen noch eines sagen – und das war der Grund, warum wir auch die Verzögerung gehabt haben –: Die Mittel der Länder sind teilweise gegeben, aber nicht unbeschränkt. Daher war das mit ein Grund, warum wir jetzt seitens des Bundes eine Vorauszahlung leisten, eine Finanzierung leisten, und auf der anderen Seite dann im Finanzausgleich gewährleistet ist, dass die Finanzierung auch in Zukunft sicherge­stellt ist. Das ist eben die Situation: Grundsatzgesetzgebung durch den Bund und auf der anderen Seite Ausführungsgesetzgebung durch die Länder. Und weil Sie ja später dann noch einmal über Zweckbindungen diskutieren: Der Vertrag ist nach dem Motto „Pacta sunt servanda“ auch einzuhalten. Ähnliches gilt auch in diesem Bereich. Die Gefährdungsabklärung, die Hilfeplanung ist „erforderlichenfalls“ klar geregelt, eine ein­deutige Verbesserung.

Zum Zweiten haben wir eine Präzisierung, was das Verschwiegenheitsprinzip anbe­langt. Auch dort werden Sie, obwohl es teilweise Einwendungen gibt, eine klare Ver­besserung deswegen feststellen, weil die Verschwiegenheit und das Verschwiegen­heitsprinzip auch jetzt noch gelten, nur ist klar geklärt, dass von der öffentlichen Ein­richtung zu den privaten Einrichtungen eine Verpflichtung zur Information besteht, und umgekehrt von den öffentlichen Einrichtungen zu den Gerichten hin.

Da geht es um nichts anderes als um die komplette Aktenvorlage. Das war bis jetzt sehr diffus geregelt. In Zukunft ist ganz klar geklärt, dass eben alles zu übermitteln ist, was einen besseren Überblick ermöglicht. Daher ist das auch eine solidere Vorgangs­weise. Und im Endeffekt ist ganz klar dort abzugrenzen, wo es Einwendungen gibt, die auch zum Wohl des Kindes gemacht werden können.

 


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