Die Kenntnisnahme der Stellungnahme des Verkehrsministeriums zu dieser Petition im Petitionsausschuss ist für mich nicht zufriedenstellend, da es darin zu keiner ausdrücklichen Ablehnung kommt.
Um diese Petition aber im Verkehrsausschuss diskutieren zu können, bringe ich folgenden Antrag an.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Spadiut, Dolinschek, Kollegin und Kollegen betreffend Mitbenützung der Busspur durch einspurige Kraftfahrzeuge
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, rasch einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine Änderung der österreichischen Straßenverkehrsordnung im § 53 Abs. 1 Z 24 und 25 vorsieht, damit die Busspur auch von einspurigen Kraftfahrzeugen benützt werden kann.
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(Beifall beim BZÖ.)
17.29
Präsident Fritz Neugebauer: Der eben vorgetragene Entschließungsantrag wird mit behandelt.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Spadiut, Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Mitbenützung der Busspur durch einspurige Kraftfahrzeuge
eingebracht im Zuge der Debatte über den
Sammelbericht des Ausschusses für Petitionen und
Bürgerinitiativen über die Petitionen Nr. 61, 148, 158, 164,
168, 171, 174
bis 178 und 183 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 41, 47, 50
bis 52 (2210 d.B.)
Nach der derzeit geltenden Straßenverkehrsordnung dürfen bei den Hinweiszeichen „STRASSE FÜR OMNIBUSSE“ und „FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE“ neben den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs auch Taxi- und Krankentransportfahrzeuge diese Flächen generell benützen. Sie können auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Dienstfahrten sowie von Einsatzfahrzeugen außerhalb von Einsatzfahrten benutzt werden.
Andere Fahrzeuge dürfen diese Verkehrsflächen aber nur dann befahren, wenn ihnen dies durch eine Zusatztafel ausdrücklich erlaubt wird. Dies gilt auch für einspurige Kraftfahrzeuge. Obwohl derzeit für die zuständigen Behörden diese Möglichkeit besteht, unter bestimmten Voraussetzungen bei der Verordnung von Busspuren auch eine Benutzung durch andere Kraftfahrzeugkategorien vorzusehen, wird von dieser Ausnahmeregelung kaum Gebrauch gemacht.
Dadurch werden Fahrer von einspurigen Kraftfahrzeugen trotz besserer Umweltbilanz und deutlich geringerer Verkehrs-, Flächen- und CO2-Belastung oft daran gehindert die freie Busspur mitzubenützen. Diese praxisfremde Regelung muss daher rasch geändert werden. Es muss endlich zur generellen Mitbenützung der Busspur durch einspurige Kraftfahrzeuge kommen.
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