Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 165

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Die Kenntnisnahme der Stellungnahme des Verkehrsministeriums zu dieser Petition im Petitionsausschuss ist für mich nicht zufriedenstellend, da es darin zu keiner ausdrück­lichen Ablehnung kommt.

Um diese Petition aber im Verkehrsausschuss diskutieren zu können, bringe ich fol­genden Antrag an.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Spadiut, Dolinschek, Kollegin und Kollegen betreffend Mitbenüt­zung der Busspur durch einspurige Kraftfahrzeuge

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, rasch einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine Änderung der österreichischen Straßenver­kehrsordnung im § 53 Abs. 1 Z 24 und 25 vorsieht, damit die Busspur auch von ein­spurigen Kraftfahrzeugen benützt werden kann.

*****

(Beifall beim BZÖ.)

17.29


Präsident Fritz Neugebauer: Der eben vorgetragene Entschließungsantrag wird mit behandelt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Spadiut, Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Mit­benützung der Busspur durch einspurige Kraftfahrzeuge

eingebracht im Zuge der Debatte über den Sammelbericht des Ausschusses für Peti­tionen und Bürgerinitiativen über die Petitionen Nr. 61, 148, 158, 164, 168, 171, 174
bis 178 und 183 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 41, 47, 50 bis 52 (2210 d.B.)

Nach der derzeit geltenden Straßenverkehrsordnung dürfen bei den Hinweiszeichen „STRASSE FÜR OMNIBUSSE“ und „FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE“ neben den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs auch Taxi- und Krankentransportfahrzeuge diese Flächen generell benützen. Sie können auch von Fahrzeugen des Straßendiens­tes und der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Dienstfahrten sowie von Einsatzfahrzeugen außerhalb von Einsatzfahrten benutzt werden.

Andere Fahrzeuge dürfen diese Verkehrsflächen aber nur dann befahren, wenn ihnen dies durch eine Zusatztafel ausdrücklich erlaubt wird. Dies gilt auch für einspurige Kraftfahrzeuge. Obwohl derzeit für die zuständigen Behörden diese Möglichkeit be­steht, unter bestimmten Voraussetzungen bei der Verordnung von Busspuren auch ei­ne Benutzung durch andere Kraftfahrzeugkategorien vorzusehen, wird von dieser Aus­nahmeregelung kaum Gebrauch gemacht.

Dadurch werden Fahrer von einspurigen Kraftfahrzeugen trotz besserer Umweltbilanz und deutlich geringerer Verkehrs-, Flächen- und CO2-Belastung oft daran gehindert die freie Busspur mitzubenützen. Diese praxisfremde Regelung muss daher rasch geän­dert werden. Es muss endlich zur generellen Mitbenützung der Busspur durch ein­spurige Kraftfahrzeuge kommen.

 


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