Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll196. Sitzung, 3. April 2013 / Seite 39

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

Allerdings sei auch betont, dass Teile des Rechnungshofberichtes durch dieses Rechtsgutachten der Universität Wien natürlich relativiert werden.

Zum einen stellt das Gutachten fest, dass der Rechnungshof – ich zitiere – „eine überspitzte Auslegung des Vergabegesetzes verwendet“. (Zwischenrufe beim BZÖ. – Abg. Strache: Die Pröll’sche Diktion!) Herr Professor Aicher hält darüber hinaus fest, dass der Rechnungshof die Komplexität der Beschaffungsvorgänge des Innen­minis­teriums nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus weist die Universität Wien die Forderung des Rechnungshofes zurück, wonach die Preisangemessenheit nur durch die Einholung von verbindlichen Vergleichsangeboten erfolgen könne. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Brosz: Unglaublich!) Schließlich stellt das Rechtsgutachten auch fest – das ist mir besonders wichtig –, dass die Transparenz der Beschaffungsvor­gänge im Bundesministerium für Inneres nun gesichert ist.

Somit darf ich zu Ihren Fragen kommen und die inhaltlich gleichlautenden Fragen zusammenfassen.

Zu den Fragen 1 bis 9, 11 bis 20, 23 bis 27, 29 bis 33, 35 bis 39, 41 bis 45, 47 bis 51, 53 bis 57, 60, 62 und 63 darf ich nochmals betonen (Abg. Mag. Kogler: Die sind nicht gleichlautend!):

Grundsätzlich waren und sind für die Vergabepraxis drei Kriterien ausschlaggebend. Punkt eins: Was ist vergaberechtlich zulässig? (Abg. Mag. Kogler: Das ist ja unglaub­lich!) Punkt zwei: Welche vergaberechtlich zulässige Vorgangsweise entspricht am besten dem verfassungsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit? Punkt drei: Welche vergaberechtlich zulässige Vorgangsweise ist im Interesse der inneren Sicherheit geboten?

Wie Sie wissen, kann gerade im Bereich der inneren Sicherheit nur das zuständige und verantwortliche Innenressort beurteilen, ob in Einzelfällen eine Ausnahme von der öffentlichen Ausschreibung erforderlich und gerechtfertigt ist.

Vergaberechtliche Vorgänge liegen nicht – ich betone: nicht! – in der Entscheidungs­befugnis eines Ministerkabinetts. Der Vorhalt des Rechnungshofes in seinem vorlie­genden Bericht bezieht sich auf einen Sachverhalt, der auf einer sprachlichen Un­schärfe beziehungsweise auf einer inexakten Formulierung beruht.

Nach einem vergaberechtlichen Vorgang wurden immer nur Unternehmen mit der Leistungserbringung beauftragt, die dazu auch befugt waren. Dies wurde selbst­verständlich nach den gesetzlichen Bestimmungen geprüft.

Ausdrücklich weise ich den Vorhalt einer Parteifinanzierung in Verbindung mit vergaberechtlichen Vorgängen des Innenministeriums mit Entschiedenheit zurück. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Dr. Pilz: Haben Sie das überprüft?)

Alle Beschaffungsvorgänge sind innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingung sowie unter Einhaltung der internen Richtlinien erfolgt. In jedem Fall wurden vergaberechts­konform und erlasskonform die rechtliche und wirtschaftliche Möglichkeit und Zweck­mäßigkeit eines Wettbewerbes geprüft und selbstverständlich dokumentiert. Daher war die Vergabe an die in der Dringlichen Anfrage konkret genannten Unternehmen rechtlich zulässig und wirtschaftlich zweckmäßig. (Abg. Mag. Kogler: Ah?!)

Der Rechnungshof hat aus dem Jahr 2010 für eine Stichprobe 59 Fälle herange­zogen – das Bundesministerium für Inneres hat pro Jahr an die 95 000 Beschaffungs­vorgänge vorzunehmen. Die vom Rechnungshof getroffenen verallgemeinernden Pauschalaussagen über die Vergabepraxis im Bundesministerium für Inneres sind aus dieser nicht repräsentativen Stichprobe nicht ableitbar.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite