Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 2. Punkt der Tagesordnung.
Im Anschluss an diese Erklärung wird gemäß § 74d Abs. 4 der Geschäftsordnung eine Debatte stattfinden.
Ich unterbreche kurz die Sitzung bis zum Erscheinen der Frau Bundesministerin.
*****
(Die Sitzung wird um 12.31 Uhr unterbrochen und um 12.38 Uhr wieder aufgenommen.)
*****
Präsident Fritz Neugebauer: Ich nehme die Beratungen wieder auf.
Ich erteile nun der Frau Bundesministerin für Finanzen das Wort. – Bitte.
12.38
Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Ich entschuldige mich noch einmal, aber in der Innenstadt ist ein Unfall passiert, und daher war meine Fahrzeit hierher ein paar Minuten länger. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Grosz: Der Herr Bundespräsident verwendet die Rettungsgasse!)
Das Hohe Haus hat mich vor nur drei Tagen nach eingehender Debatte ermächtigt, im ESM-Gouverneursrat dem Grundsatzbeschluss der Gewährung von Staatshilfe für Zypern zuzustimmen. Gestern hat eine Telefonkonferenz dieses Gouverneursrats im Hinblick auf Hilfe für Zypern und Beschlüsse des ESM stattgefunden. Mit dieser Erklärung möchte ich über diese Beschlüsse und das Ergebnis der Diskussion im ESM-Gouverneursrat berichten. Angesichts der langen Tagesordnung und meiner Verspätung werde ich mich aber kurz fassen.
Vorweg: Sämtliche Beschlüsse wurden im gegenseitigen Einvernehmen, das heißt einstimmig, gefasst – und ich bin sehr froh darüber, dass Österreich im Gleichklang mit allen anderen Mitgliedstaaten der Euro-Zone agiert hat. Das ist ein starkes Zeichen für die Geschlossenheit der Euroländer, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die gegenwärtige Instabilität in Zypern, die gegenwärtige Krise zu beenden.
Der Gouverneursrat des ESM hat am 24. April 2013 – im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des ESM-Vertrages – folgende Beschlüsse gefasst:
Es wurde auf Basis der dem Nationalrat übermittelten Dokumente gemäß Artikel 13 Abs. 2 ESM-Vertrag beschlossen, Zypern grundsätzlich Staatshilfe zu gewähren. Der in Artikel 13 Abs. 3 ESM-Vertrag vorgesehene Vorschlag des geschäftsführenden Direktors des ESM für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität wurde angenommen. Die schon bekannten Eckpunkte daraus:
Die Stabilitätshilfe wird in Form eines Darlehens vergeben. Der Gesamtbetrag beträgt bis zu 10 Milliarden € abzüglich des Beitrages des Internationalen Währungsfonds. Der angestrebte Beitrag des Währungsfonds liegt bei 1 Milliarde €, die Stabilitätshilfe des ESM liegt demnach letztendlich bei 9 Milliarden €. Maximale durchschnittliche Laufzeit: 15 Jahre, maximale Laufzeit: 20 Jahre. Bereitstellungsperiode in mehreren Tranchen bis 31. März 2016. Die Marge- und Servicegebühren stehen im Einklang mit der ESM-Preispolitik, die jeweiligen Auszahlungen sind an die Erfüllung der Auflagen des Memorandum of Understanding und die dort festgelegten Zeitpunkte geknüpft.
Nachdem gemäß Artikel 13 Abs. 3 ESM-Vertrag der Europäischen Kommission die Aufgabe übertragen worden ist, gemeinsam mit der Europäischen Zentralbank und dem In-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite