Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 243

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Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung in der Fassung des Berichtes des Wissenschaftsausschusses (2282 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Artikel I Z. 4 lautet § 46 Abs. 2:

 „(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzule­gen. Der Senat kann eine Stellungnahme zur Beschwerde erstellen. Liegt eine derarti­ge Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor­gelegt, so ist die Stellungnahme des Senats anzuschließen.“

Begründung

Der vorgeschlagene § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz sieht eine Einbindung des Senats im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung derart vor, dass der Senat ein „Gutach­ten“ zur Beschwerde erstellen kann. Ein Gutachten ist im Verwaltungsverfahren ein Mittel einer Sachverständigen, um Tatsachen zu erheben und daraus aufgrund der be­sonderen Sachkenntnis der Sachverständigen Schlüsse zu ziehen. Der Senat ist aber nicht als ein Sachverständigengremium zu begreifen, sondern als ein Universitätsor­gan, in dem die unterschiedlichen universitären Interessen repräsentiert sind.

Weitere Probleme können sich ergeben, wenn eine Studierende die Beweiskraft des Gutachtens entkräften und ein Gegengutachten einholen muss. Dies stellt eine hohe ökonomische Belastung der Studierenden dar und würde weitere zeitliche Verzögerun­gen bedeuten. Daher soll nicht von einem „Gutachten“, sondern von einer Stellungnah­me gesprochen werden.

Im Allgemeinen ist die Entscheidungsfrist einer Beschwerdevorentscheidung zwei Mo­nate. Da der Sinn der Beschwerdevorentscheidung ist, der Behörde, die bereits über den angefochtenen Bescheid entschieden hat, die Möglichkeit zu geben, selbst neu­erlich in der Sache zu entscheiden, sollte die Verfahrensökonomie, also die Raschheit der Entscheidung, im Vordergrund stehen.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Bundesminister Dr. Töch­terle. – Bitte.

 


22.53.53

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Dr. Karlheinz Töchterle: Frau Präsidentin! Hohes Haus! Im Zuge der heute zur Debatte stehenden Novelle müssen auch im Wissenschaftsbereich drei Gesetze angepasst werden. Das ist einmal das Universitätsgesetz, zweitens das Studienförderungsgesetz und drittens das Hochschü­lerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz. In den beiden letztgenannten kommt es nur zu Verschiebungen von Instanzen.

Beim Universitätsgesetz haben wir uns bemüht, die Mitwirkung des Senats und der Professorinnen und Professoren zu erhalten. Ich habe in meiner früheren Zeit als Uni­versitätslehrer und dann auch als Rektor die Erkenntnis gewonnen, dass diese Mitwir-


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