Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 244

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kung sehr, sehr wichtig ist und unbedingt erhalten werden muss. Gleichwohl sehen wir ein, dass wir von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle insgesamt natürlich nicht aus­genommen werden können.

Es ist gelungen, eine gute Lösung zu finden. Wir haben diese Lösung gemeinsam mit den Sprechern der Senate, mit der Universitätskonferenz und mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gefunden. Ich glaube, es ist eine gute Lö­sung.

Es ist auch in der letzten Debatte im Fachausschuss immer wieder gesagt und betont worden, dass der Terminus „Gutachten“, der heute noch einmal in Frage gestellt wur­de, der günstigere sei für diese Lösung, weil eben dadurch die Senate stärker einge­bunden werden, und das ist das Wichtigste. Die Senate können eben dann Gutachten an das zuständige Organ abgeben, und dadurch ist das Organ gehalten, unter Be­dachtnahme dieser Gutachten zu entscheiden. Auf diese Weise haben wir in eleganter Form die sehr, sehr bewährte Einbindung der Senate gesichert.

Ich bin dankbar, wenn dem Teil der Novelle, der uns betrifft, zugestimmt wird. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

22.55


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Fuhr­mann. – Bitte.

 


22.56.08

Abgeordnete Mag. Silvia Fuhrmann (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Ich bringe jetzt wie angekündigt zur Klarstellung folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Andrea Kuntzl, Kollegin­nen und Kollegen zum Bericht des Wissenschaftsausschusses über die Regierungs­vorlage (2164 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hoch­schülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, das Studienförderungsgesetz 1992, das Fachhochschul-Studiengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz ge­ändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) (2282 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I („Änderung des Universitätsgesetzes 2002“) erhalten die Ziffern 7 und 8 die Zifferbezeichnung „8“ und „9“; in der nunmehrigen Z 9 wird nach dem Zitat „§ 92 Abs. 8“ das Zitat „§ 103 Abs. 9“ eingefügt und die neue Ziffer 7 lautet:

„7. In § 103 Abs. 9 letzter Satz wird die Wortfolge ,kein ordentliches Rechtsmittel‘ durch die Wortfolge ,Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht‘ ersetzt.“

2. In Artikel II („Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998“) wird in den Ziffern 5, 7 und 8 jeweils das Wort „Bundesverwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „jeweilige Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Begründung:

Zu 1.:

Durch ein Redaktionsversehen wurde in § 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 nicht darauf hingewiesen, dass in den dort genannten Fällen eine Beschwerde an das Bun­desverwaltungsgericht möglich ist. Dieses Versehen ist zu bereinigen.

 


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