Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll200. Sitzung / Seite 101

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„4a. Dem § 26b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppen­praxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.“

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(Beifall bei der SPÖ.)

13.21


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses 2256 der Beilagen über die Regie­rungsvorlage 2166 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammer­gesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehalts­kassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchen­gesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchfüh­rung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpas­sungs­gesetz – Bundesministerium für Gesundheit)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Artikel 7 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

„4a. Dem § 26b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppen­praxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.“

Begründung:

Das Absehen eines neuerlichen Bewilligungsverfahrens in den genannten Fällen soll nicht nur für bettenführende Krankenanstalten, selbständige Ambulatorien und ärztliche Gruppenpraxen, – wie im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes 2013 vorgesehen – sondern auch für zahnärztliche Gruppenpraxen gelten.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Schenk. Redezeit: 5 Minuten. – Bitte.

 


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