Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll200. Sitzung / Seite 167

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„wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 6.“

c) Im § 6 Abs. 4 Z 3 in der Fassung der Z 8 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 4.“

Begründung

Zu Art. 2 lit. a bis c (§ 6 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 3 GSVG):

Um finanzielle Härten während des Bezuges von Wochengeld nach dem GSVG zu vermeiden, wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2013 bei Ruhendmeldung des Gewerbe­betriebes oder bei Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beim Versiche­rungs­träger eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung unter gleichzeitiger Einbeziehung in eine besondere bundesfinanzierte Teilversicherung in der Pensionsversicherung normiert.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird erreicht, dass die mit dem Wochengeld­bezug verbundene Beitragsbefreiung mindestens vier Monate dauert.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Fürntrath-Moretti. – Bitte, Frau Kollegin.

 


17.05.36

Abgeordnete Adelheid Irina Fürntrath-Moretti (ÖVP): Herr Präsident! Hohes Haus! Wir beschließen heute mit diesem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz aus meiner Sicht eine Fülle von äußerst positiven Maßnahmen und Verbesserungsvorschlägen. Als Unternehmerin werde ich vorwiegend auf unternehmensrelevante Teile eingehen.

Wir haben bereits seit Beginn dieses Jahres für Selbständige erstmals die Möglichkeit, Krankengeld zu beziehen, und Unternehmerinnen und Landwirtinnen können ein erhöhtes Wochengeld beziehen. Mit diesem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz schaffen wir eine weitere, bessere soziale Absicherung für Selbständige und verbes­sern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, vor allem aber auch für Ein-Personen-Unternehmen.

Aus meiner Sicht sind diese Verbesserungen besonders wichtig, vor allem deswegen, weil wir – ich habe es in meiner vorigen Rede gesagt – sehr, sehr viele Ein-Personen-Unternehmen und KMUs haben. Das sind mehr als 99 Prozent der Unternehmen in Österreich.

Man kann es nicht oft genug betonen, es sind auch vorwiegend diese Unterneh­merinnen und Unternehmer, die als Kapitäne unser Schiff „Österreich“ bisher gut durch die raue See der Krise geführt haben. Gemeinsam mit den Mitarbeitern werden wir das Schiff „Österreich“ auch in ruhige Gewässer und in die Zukunft führen.

Nun aber zu den maßgeblichen vier Änderungen im Einzelnen: Unternehmerinnen, die Wochengeld beziehen, werden nach dem Gewerbesozialversicherungsrecht von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit. Voraussetzung ist, sie haben ihre


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