Ich glaube, das ist gelungen, ohne dass die Nachbarschaftsrechte eingeschränkt werden.
Ich darf auf Folgendes hinweisen: Was das Betriebsanlagenrecht anbelangt, haben wir jetzt ein neues Service für Unternehmer. Man erhält nun auf Antrag von der Behörde eine Zusammenstellung aller Bescheide und Auflagen, die einen Betrieb betreffen. Das verhindert böse Überraschungen bei Übernahmen, weil der Übernehmer oft erst im Nachhinein mit Auflagen konfrontiert wurde und dann die Freude an der Übergabe nicht mehr die war, die sie vielleicht hätte sein können. Vor allem war dann ein konzentrierter Aufarbeitungsprozess nicht möglich.
Da gestern die Tourismuskonferenz stattgefunden hat, darf ich auch darauf hinweisen, dass wir gerade für Übernehmer eine entsprechende Finanzierungsform gefunden haben, die die Übernehmer, wenn sie investieren, zehn Jahre zinsenfrei stellt. Auch wenn die Zinsen momentan niedrig sind, ist das eine bedeutende Verbesserung. (Beifall des Abg. Hörl.) – Das haben wir für den Kollegen Hörl und seine Mitglieder gemacht. (Heiterkeit sowie Beifall des Abg. Dr. Matznetter.)
Zum Zweiten darf ich auf eine Vereinfachung der örtlichen Zuständigkeit verweisen, da viele Unternehmungen ja in mehreren Ländern, Bundesländern tätig sind. Da gibt es eine klar geregelte Abgrenzung und Überlegung, wie Zuständigkeitsstreitigkeiten in Zukunft abgewickelt werden.
Drittens haben wir – und ich sehe das als weiterführend – die Berichtigung überschießender Auflagen. Die Technik hat sich teilweise geändert, die Möglichkeiten haben sich geändert, und wenn jemand hier auf Antragstellung nicht immer nur Verschärfungen, sondern auch Erleichterungen erfährt, ohne dass die Nachbarschaftsrechte in Frage gestellt werden, dann sehen wir das eindeutig als Fortschritt, und viele der Betroffenen detto.
Wir haben auch das Public Viewing genehmigungsfrei gestellt. – Frau Kollegin Lichtenecker, ich habe Ihren Abänderungsantrag jetzt noch einmal vernommen. An sich – ich glaube, Herr Kollege Matznetter oder jemand anderer hat schon darauf hingewiesen – haben wir das eigentlich im Ausschuss ausgeräumt.
Natürlich hat es Kritik vom Verfassungsdienst des BKA gegeben, aber genau diese Kritikpunkte haben wir eben ausgeräumt: Damit niemand sozusagen automatisch mit Public Viewing in seinem oder im Nachbargarten konfrontiert wird, stellt die Regelung auf Großereignisse ab, die noch dazu definiert wurden. Das heißt, im Endeffekt ist das ein Ereignis, betreffend das ein breiter Konsens gegeben ist, dass Interesse daran besteht. Deswegen ist es genehmigungsfrei und eben auf kurze Zeit beschränkt.
Daher würde ich die Probleme, die Sie im Abänderungsantrag skizzieren, nicht sehen. Ich hätte am liebsten, wenn Sie den Antrag zurückzögen, aber ich kann Ihnen da ja nichts vorschreiben. Von der Sache her ist er meines Erachtens nicht berechtigt.
Last but not least – und hier schließt sich jetzt der Kreis und geht in Richtung des Abänderungsantrages, den Herr Kollege Katzian eingebracht hat – geht es auch um einen Teil der Gewerbeordnung, in dem eben der Umfang einer Tätigkeiten geregelt ist. Konkret geht es um die Nebenrechte.
Man kann über alles diskutieren, aber meiner Meinung nach nicht darüber, dass jemand Regelungen, die eine klare Intention haben, umgeht. Das ist im Zusammenhang mit der Ladenöffnung der Fall.
Mir werden im Zusammenhang mit „dayli“ immer zwei Fragen gestellt. – Erste Frage: Ist das nicht eine Art Anlassgesetzgebung? – Ich würde sagen, eigentlich ist es keine, denn wir haben die Intention, dass die Sonntagsöffnung nicht generell sein soll, auch
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