Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll202. Sitzung / Seite 76

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müssen, aber die Ausnahmebestimmungen des Gesetzes sind so breit gefasst, dass eine Verweigerung der Auskunft beinahe immer argumentiert werden kann. Dazu gibt es für Auskunftssuchende kaum Rechtsschutzmöglichkeiten. Antwortet eine Behörde nicht, kann zwar ein Negativbescheid begehrt werden, wird aber selbst dieser nicht ausgestellt, ist laut VwGH-Judikatur keine Säumnisbeschwerde mehr zulässig (B vom 11. November 1997, Zl. 97/01/0845, B vom 28. November 2006, Zl. 06/06/0115). Die/der Auskunftssuchende bleibt auf der Strecke.

Das Evaluierungsteam der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GET) hat schon 2008 in seinem Österreichbericht zur Transparenz der staatlichen Behörden folgendermaßen Stellung genommen:

„Diese Situation ist vom Standpunkt der Transparenz der staatlichen Behörden betrachtet nicht befriedigend und erschwert es Bürgern und den Medien, Kontrolle über die Verwaltung auszuüben, was zu einer Verhinderung der Korruption beitragen würde. Das GET empfiehlt daher im Hinblick auf einen erleichterten Zugang zu Informationen, für eine festgelegte Zahl von Fällen, in denen die Auskunftserteilung verweigert werden kann, präzise Kriterien zu entwickeln und sicherzustellen, dass eine solche Weigerung von der betroffenen Person bekämpft werden kann.“

Die Empfehlung wurde bis heute ignoriert.

Informationen, die in öffentlichen Stellen vorhanden sind, gehören der Allgemeinheit, nicht der Behörde. Sie sollten deshalb auch öffentlich zugänglich sein. Das Geld, das öffentliche Stellen verwalten und investieren, gehört den BürgerInnen. Sie haben ein Recht darauf zu wissen, was damit passiert.

Klar ist, dort wo behördliche Entscheidungen transparent getroffen werden und Verträge öffentlich einsehbar sind, bleibt für halbseidene Geschäfte wenig Spielraum. Informationsfreiheit ist ein entscheidender Beitrag zur Korruptionsbekämpfung.

Das Prinzip der Amtsverschwiegenheit muss durch ein Informationsfreiheitsgesetz komplett umgedreht werden. Künftig sollen Behörden, aber auch staatseigene Betriebe sowie Organisationen, die im überwiegenden Maß von der öffentlichen Hand finanziert werden, Informationen unverzüglich veröffentlichen. Darüber hinaus sollen Behörden aber auch ausgegliederte und beliehene Rechtsträger weiterhin auf Antrag Auskunft erteilen. In jedem Fall soll die oder der Informations- oder Auskunftssuchende Zugriff auf die jeweiligen Primärdokumente haben. Eine bloß auszugsweise Darstellung der Information genügt nicht. Ausnahmen von dieser Informations-/oder Auskunftspflicht sollen nur in gesetzlich sehr engen Grenzen zulässig sein. Für das Amtsgeheimnis nach seinem heutigen Verständnis bleibt kein Platz mehr.

Das Bekenntnis zur Informationsfreiheit erfordert ein Umdenken in allen staatlichen Institutionen. Ein/e eigene/r Beauftragte/r für Informationsfreiheit soll den Prozess begleiten und auch spezielle Trainingsprogramme koordinieren. Dazu soll ein jährlicher Fortschrittsbericht zur Informationsfreiheit in Österreich erarbeitet werden. Die/Der Beauftragte für Informationsfreiheit soll auch bei Problemen zwischen auskunfts­suchenden BürgerInnen und Behörden vermittelnd tätig werden. Bei Verweigerung der Bereitstellung der Information garantiert ein effektives Rechtsschutzsystem die Einhaltung des Informationsfreiheitsgesetzes.

Um den Stellenwert des Rechtsgutes Informationsfreiheit zu verdeutlichen, soll das Informationsfreiheitsgesetz eigene Verwaltungsstrafbestimmungen vorsehen, die das wiederholte Verletzen von Informations- und Auskunftsrechten sanktioniert.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 


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