Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll202. Sitzung / Seite 75

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Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler, wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses und zur Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes vorzulegen, wonach Ausnahmen vom Recht auf Infor­mations­freiheit nur aufgrund des Datenschutzes von Privatpersonen oder in den engen Grenzen eines abschließenden Ausnahmenkataloges zulässig sind.“

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Das wollen wir, das wäre die radikale Umkehr des Amtsgeheimnisses! Sie haben bewiesen, dass das bitter notwendig ist. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

14.19


Präsident Fritz Neugebauer: Der Entschließungsantrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Abschaffung des Amtsgeheimnisses

eingebracht im Zuge der Debatte über die Dringliche Anfrage betreffend die Klientel­politik des Bundesministers Berlakovich zugunsten von Chemieindustrie und Groß­bauern

Begründung

Im Zuge der Debatte um das Verbot bestimmter bienenschädlicher Pestizide wurde an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Nikolaus Berlakovich auch die naheliegende und relevante Frage gestellt, wie viele der problematischen Gifte jährlich in Österreich zum Einsatz kommen. Berlakovich verwei­gerte am 3. Mai 2013 die Beantwortung dieser Frage unter Verweis auf das Amts­ge­heimnis.

Im vorliegenden Fall ist das besonders bedenklich, da mit dem Umweltinformations­gesetz eine ausdrückliche Rechtslage besteht, wonach umweltrelevante Informationen durch die Verwaltung auf Anfrage mitzuteilen sind. Im konkreten Fall liegen keine Mitteilungsschranken vor, da die gewünschten Daten weder ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellen noch personenbezogen sind. Seitens namhafter Rechts­professoren wurde im Zusammenhang mit der Auskunftsverweigerung des Bun­desministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verdacht des Amtsmissbrauchs in den Raum gestellt.

Doch in einer grundsätzlicheren Sichtweise zeigt dieses Beispiel den in Österreich herrschenden Transparenznotstand besonders drastisch. Gestützt auf Art 20 Abs 3 B-VG werden wesentliche Informationen des öffentlichen Bereichs von der Verwaltung, beginnend bei den BundesministerInnen, vor der Öffentlichkeit geheim gehalten. Diese historisch gewachsene und sogar durch Delikte wie den „Verrat des Amtsge­heimnisses“ strafrechtlich abgesicherte Geheimniskrämerei konnte auch durch die Einführung der Auskunftspflicht in Art 20 Abs 4 B‑VG im Jahr 1987 nicht durchbrochen werden.

Zwar regelt das aufgrund dieser Verfassungsbestimmung erlassene Auskunftspflicht­gesetz, wann Behörden auf Ansuchen der BürgerInnen Informationen bekannt geben


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