Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll203. Sitzung / Seite 180

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setz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Amateurfunkgesetz 1998, das Fun-
ker-Zeugnisgesetz 1998, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunika­tionsendeinrichtungen sowie das Fernsprechentgeltzuschussgesetz 2000 (Verwal­tungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz- Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) geändert werden (2194 d.B.) in der Fassung des Ausschussberich­tes (2352 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 1 wird im Einleitungssatz nach der Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2013" ein Beistrich gesetzt.

2. Artikel 1 Z 2 lautet:

„2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 32 Behörden“ die Einträge „§ 32a Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte“ und „§ 32b Aufschieben­de Wirkung“ eingefügt.“

3. Artikel 1 Z 7 lautet:

„7. Nach § 32 werden folgende §§ 32a und 32b samt Überschriften eingefügt:

‚Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte

§ 32a. Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwal­tungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des festzulegenden oder aufzulassenden Straßenverlaufes liegt. Wird keine Straßenachse festgelegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.

Aufschiebende Wirkung

§ 32b. Die §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschie­bende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwin­genden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller be­rührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.‘“

4. Artikel 1 Z 8 lautet:

„8. Dem § 34 wird folgender Abs. 9 angefügt:

‚(9) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des VI. Abschnittes und die §§ 20 Abs. 3, 32, 32a und 32b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. Jän­ner 2014 in Kraft, gleichzeitig tritt § 16 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.‘“

5. Im Artikel 3 erhalten die bisherigen Novellierungsanordnungen die Ziffernbezeich­nung „3.“ bis „5.“ und folgende Z 1 und 2 werden eingefügt:

„1. In § 22 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

2. In § 22 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.“

6. Artikel 3 Z 5 (neu) lautet:

„5. Dem § 43 wird folgender Abs. 22 angefügt:

‚(22) § 22 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.‘“

7. Artikel 6 Z 4 lautet:

„4. § 50 samt Überschrift lautet:

 


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