‚Revision
§ 50. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu Bescheiden des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.‘“
8. Artikel 7 Z 1 lautet:
„1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach
der Zeile „§ 13 Behördenzuständigkeit“ die Zeilen
„§ 13a Örtliche Zuständigkeit der
Landesverwaltungsgerichte“ und „§13b Aufschiebende
Wirkung“ eingefügt; die Zeile „§ 17
In-Kraft-Treten“ wird durch die Zeile
„§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsbestimmungen“ ersetzt.“
9. Artikel 7 Z 2 lautet:
„2. Nach § 13 werden folgende § 13a und 13b samt Überschriften eingefügt:
‚Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte
§ 13a. Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des Tunnels liegt.
Aufschiebende Wirkung
§ 13b. Die §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 14.‘“
10. Artikel 7 Z 4 lautet:
„4. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:
‚(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 13a und § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.‘“
11. Artikel 11 Z 5 lautet:
„5. Dem § 149 wird folgender Abs. 10 angefügt:
‚(10) Die §§ 37, 71, 86, 96, 113, 134, 137, und 146 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.‘“
12. Artikel 12 Z 2 lautet:
„2. Dem § 59 wird folgender Abs. 5 angefügt:
‚(5) § 55 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.‘“
13. Artikel 13 Z 14 lautet:
,,14. § 78 samt Überschrift lautet:
„Verfahrensvorschrift
§ 78. (1) Die Schienen-Control GmbH wendet im Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
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