Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll203. Sitzung / Seite 182

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(2) Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundes­verwaltungsgericht.

(3) Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH, die gemäß § 75 und, soweit ein Zusammenhang mit dieser Bestimmung besteht, auch gemäß § 77 Abs. 3 erlassen wurden, haben abweichend vom § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensge­setzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesver­waltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Be­schluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Be­rechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschie­benden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control GmbH dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter An­schluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungs­gericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control GmbH, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

(4) Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH, der gemäß § 75 und, soweit ein Zusammenhang mit die­ser Bestimmung besteht, auch gemäß § 77 Abs. 3 erlassenen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vor­bringen konnte.““

14. In Artikel 13 Z 15 wird der § 84 wie folgt geändert:

„Verfahrensvorschrift

§ 84. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Schie­nen-Control Kommission das AVG anzuwenden.

(2) Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 72, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassenen wurden, haben abweichend vom § 13 des Verwaltungs­gerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wir­kung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Be­schwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid einge­räumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzu­machender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control Kommission dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesver­waltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control Kommission, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorent­scheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

(4) Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, der gemäß §§ 72, 73, 74 und, soweit ein Zusam-


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