menhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.
(5) § 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Beschwerden gegen
Bescheide der Schienen-Control Kommission, die
gemäß §§ 72 und 73 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen
Bestimmungen besteht, auch gemäß
§ 81 Abs. 2 erlassen wurden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens
aber zwei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden ist.
(6) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.““
15. Artikel 13 Z 18 lautet:
,,18. § 114 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragung von Schienenfahrzeugen in das Einstellungsregister, auf Änderung bereits erfolgter Eintragungen in das Einstellungsregister oder auf Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung im Einstellungsregister das AVG anzuwenden. Ist eine Beschwerde gegen einen von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH erlassenen Bescheid gänzlich oder teilweise berechtigt, hat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Beschwerde im Umfange ihrer Berechtigung zu entsprechen.““
Begründung:
Zu Z 1 (Artikel 1, Einleitungssatz):
Es wird ein fehlender Beistrich ergänzt.
Zu Z 2 (Artikel 1, Z 2):
Das Inhaltverzeichnis wird um den neuen §32b ergänzt
Zu Z 3 (Artikel 1, Z 7):
Es wird ein neuer § 32a aufgenommen, der eine Zuständigkeitsregel für den Fall enthält, dass eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte fällt. Der bisherige § 32a wird somit zu § 32b.
Zu Z 4 (Artikel 1 Z 8 betreffend §34 Abs. 9):
Die Inkrafttretensregelung wird um § 32b ergänzt.
Zu Z 5 (Artikel 3, neue Z 1 und 2 betreffend § 22 Abs. 1 und 4 FSG):
Die in § 22 enthaltenen Regelungen über den Instanzenzug vom Heerespersonalamt an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sind zu streichen, weil über derartige Berufungen ab dem 1. Jänner 2014 gemäß Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes zu entscheiden hat.
Zu Z 6 (Artikel 3 Z 5 betreffend § 43 FSG):
Die Inkrafttretensbestimmung ist an die vorgesehenen Änderungen im § 22 anzupassen.
Zu Z 7 (Artikel 6 Z 4):
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