Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll203. Sitzung / Seite 183

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menhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfah­ren nicht vorbringen konnte.

(5) § 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Be­schwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 72 und 73 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß
§ 81 Abs. 2 erlassen wurden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden ist.

(6) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.““

15. Artikel 13 Z 18 lautet:

,,18. § 114 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragung von Schienenfahrzeugen in das Einstellungsregister, auf Änderung bereits erfolgter Eintragungen in das Einstellungsregister oder auf Rücknah­me einer bereits erfolgten Eintragung im Einstellungsregister das AVG anzuwenden. Ist eine Beschwerde gegen einen von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesell­schaft mbH erlassenen Bescheid gänzlich oder teilweise berechtigt, hat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Beschwer­de im Umfange ihrer Berechtigung zu entsprechen.““

Begründung:

Zu Z 1 (Artikel 1, Einleitungssatz):

Es wird ein fehlender Beistrich ergänzt.

Zu Z 2 (Artikel 1, Z 2):

Das Inhaltverzeichnis wird um den neuen §32b ergänzt

Zu Z 3 (Artikel 1, Z 7):

Es wird ein neuer § 32a aufgenommen, der eine Zuständigkeitsregel für den Fall ent­hält, dass eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungs­gerichte fällt. Der bisherige § 32a wird somit zu § 32b.

Zu Z 4 (Artikel 1 Z 8 betreffend §34 Abs. 9):

Die Inkrafttretensregelung wird um § 32b ergänzt.

Zu Z 5 (Artikel 3, neue Z 1 und 2 betreffend § 22 Abs. 1 und 4 FSG):

Die in § 22 enthaltenen Regelungen über den Instanzenzug vom Heerespersonalamt an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sind zu streichen, weil über derartige Berufungen ab dem 1. Jänner 2014 gemäß Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes zu entscheiden hat.

Zu Z 6 (Artikel 3 Z 5 betreffend § 43 FSG):

Die Inkrafttretensbestimmung ist an die vorgesehenen Änderungen im § 22 anzu­passen.

Zu Z 7 (Artikel 6 Z 4):

 


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