In diesem Antrag wird konkret festgehalten, dass für Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Diese Änderung schafft die notwendige Klarheit.
Wie die Ministerin schon angeschnitten hat, wäre es grundsätzlich wünschenswert gewesen, dass für gewisse Verfahren im Straßenbereich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegt worden wäre. So wird ohnehin ein erheblicher Teil der Verfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971 im Rahmen des UVP-Gesetzes 2000 abgewickelt.
Für Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-Gesetz 2000 ist ab 1. Jänner 2014 also das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Um eine bundeseinheitliche Rechtsprechung in Angelegenheiten der Bundesstraßen sicherzustellen, wäre daher für alle Verfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971, also auch für jene, die nicht im Rahmen eines UVP-Verfahrens abgewickelt werden, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorteilhaft gewesen. Die dafür notwendige Zustimmung der Länder liegt jedoch leider nicht vor. Da es aber sein kann, dass solche Verfahren in die Zuständigkeit mehrerer Landesverwaltungsgerichte fallen, muss eine Regelung geschaffen werden, welches dieser Gerichte für das konkrete Verfahren zuständig ist. Diese Regelung wird mit dem Abänderungsantrag nunmehr geschaffen. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
18.04
Präsident Fritz Neugebauer: Dieser Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrag steht ebenfalls in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Containersicherheitsgesetz, das Führerscheingesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrliniengesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Postmarktgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Amateurfunkgesetz 1998, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie das Fernsprechentgeltzuschussgesetz 2000 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz- Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) geändert werden (2194 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (2352.d.B)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Containersicherheitsgesetz, das Führerscheingesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrliniengesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Postmarktge-
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