Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll203. Sitzung / Seite 179

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In diesem Antrag wird konkret festgehalten, dass für Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission das Bundesver­waltungsgericht zuständig ist. Diese Änderung schafft die notwendige Klarheit.

Wie die Ministerin schon angeschnitten hat, wäre es grundsätzlich wünschenswert gewesen, dass für gewisse Verfahren im Straßenbereich die Zuständigkeit des Bun­desverwaltungsgerichtes festgelegt worden wäre. So wird ohnehin ein erheblicher Teil der Verfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971 im Rahmen des UVP-Geset­zes 2000 abgewickelt.

Für Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-Gesetz 2000 ist ab 1. Jän­ner 2014 also das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Um eine bundeseinheitliche Rechtsprechung in Angelegenheiten der Bundesstraßen sicherzustellen, wäre daher für alle Verfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971, also auch für jene, die nicht im Rahmen eines UVP-Verfahrens abgewickelt werden, eine Zuständigkeit des Bun­desverwaltungsgerichtes vorteilhaft gewesen. Die dafür notwendige Zustimmung der Länder liegt jedoch leider nicht vor. Da es aber sein kann, dass solche Verfahren in die Zuständigkeit mehrerer Landesverwaltungsgerichte fallen, muss eine Regelung ge­schaffen werden, welches dieser Gerichte für das konkrete Verfahren zuständig ist. Diese Regelung wird mit dem Abänderungsantrag nunmehr geschaffen. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

18.04


Präsident Fritz Neugebauer: Dieser Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrag steht ebenfalls in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenge­setz 1971, das Containersicherheitsgesetz, das Führerscheingesetz, das Gelegen­heitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrlinien­gesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunterneh­men, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, das Schiff­fahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Postmarkt­gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Amateurfunkgesetz 1998, das Fun­ker-Zeugnisgesetz 1998, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunika­tionsendeinrichtungen sowie das Fernsprechentgeltzuschussgesetz 2000 (Verwal­tungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz- Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) geändert werden (2194 d.B.) in der Fassung des Ausschussberich­tes (2352.d.B)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenge­setz 1971, das Containersicherheitsgesetz, das Führerscheingesetz, das Gelegen­heitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrlinienge­setz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunterneh­men, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, das Schiff­fahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Postmarktge-


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