Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll203. Sitzung / Seite 230

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erstreckt. Der damit verbundene Regelungsgedanke entspricht der für mineralische Baurestmassen bereits bestehenden Ausnahme in § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG.

Durch die Einfügung einer Legaldefinition des Begriffs „Stahlwerksschlacken“ im Klam­merausdruck des Einleitungssatzes wird klargestellt, dass darunter nur LD-Schlacken und Elektroofenschlacken, nicht aber zB Edelstahlschlacken zu verstehen sind. Dieses Begriffsverständnis lag schon der Novelle BGBl I 2011/15 zugrunde und wird nunmehr ausdrücklich im Gesetzestext verankert (schon im Bericht des Umweltausschusses zur Novelle 2011, 1085 BlgNR, 24. GP heißt es ausdrücklich: „Mit dem Begriff Stahlwerks­schlacke werden zusammenfassend die LD-Schlacke aus dem LD-Verfahren und die Elektroofenschlacke aus der Herstellung von Stahl im Elektrostahlverfahren bezeich­net“).

Anzumerken ist, dass die Bedingungen, unter denen ein (Wieder-)Einbau von Stahl­werksschlacken im Ingenieur- und Straßenbau (in der Tragschicht und der Deck­schicht) zulässig im Sinne dieser Bestimmung ist, im Rahmen einer Recycling-Bau­stoffverordnung näher geregelt werden wird; durch das Tatbestandselement „zulässi­gerweise“ trägt die gegenständliche Fassung auch künftigen Rechtsentwicklungen hin­sichtlich der Regulierung des Einsatzes von Stahlwerksschlacken vorsorglich Rech­nung.

Gleichermaßen werden gegebenenfalls weitere oder nähere Anforderungen an die in lit b und c genannten Monokompartimente sowie Kompartimentsabschnitte in einer No­velle zur Deponieverordnung 2008 zu regeln sein; erste Erfahrungen können unter Um­ständen im Zuge von Versuchsbetrieben gemäß § 44 Abs. 2 AWG 2002 gesammelt werden.

Klargestellt wird, dass die gegenständliche Änderung nur die Z 11 betrifft, nicht aber den nachfolgenden Satz (beginnend mit „Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, ). Dieser bleibt unverändert bestehen; die darin angeordnete Nachweispflicht gilt selbstverständlich auch für die Ausnahmetatbe­stände der Z 11.

2. Zur Betragsbefreiung gemäß lit b: Durch unter 1. genannten Regelungen der Re­cycling-Baustoffverordnung wird eine Verschärfung des Zulassungsregimes für den (Wieder-)Einbau von Stahlwerksschlacken im Straßen- und Ingenieurbau eingeführt werden, sodass der Vertrieb erzeugter Schlacken für den Straßen- und Ingenieurbau hinkünftig in geringeren Mengen und über längere Zeiträume hinweg erfolgen wird. Dies bedingt, dass – über die Möglichkeit einer bloßen Zwischenlagerung hinaus – die Möglichkeit der Errichtung von längerfristigen Pufferlagern für den späteren Einbau die­ser Schlacken geschaffen werden muss. Dafür sollen entsprechende, im Hinblick auf die spätere Verwertung qualitätsgesicherte Monokompartimente oder Kompartiments­abschnitte auf geeigneten Deponien eingerichtet werden, in denen die jeweilige Schla­ckenfraktion unvermischt für eine spätere Verwertung, wie zB durch Entnahme und einen geordneten Vertrieb bereitgehalten wird. Nach aktuellem Stand der Diskussion sind für die Einrichtung solcher Kompartimente Baurestmassendeponien jedenfalls ge­eignet; abgesehen davon ist es selbstverständlich zulässig, auch in höherwertigen De­ponien (zB Reststoffdeponien) die Einrichtung solcher Kompartimente zu genehmigen (zum Erfordernis der Trennung von anderen Fraktionen sh unter 3.). Im Hinblick darauf, dass Schlacken bei dieser Einlagerung schon einen aufwändigen Qualitätssi­cherungsprozess durchlaufen haben und über produktgleiche Qualitäten (und vielfach auch über eine REACH-Registrierung) verfügen, ist diese Beitragsbefreiung sachlich gerechtfertigt.

3. Zur Beitragsbefreiung gemäß lit c: Infolge der hinkünftig eingeschränkten Einsatzbe­dingungen im Straßenbau wird die Schlackenerzeugung verstärkt auf andere Verwen-


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