Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll203. Sitzung / Seite 229

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, Dietmar Keck Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Emissionszertifikatege­setz 2011, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser) (2290 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (2315 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Emissionszertifikatege­setz 2011, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser) (2290 d.B.), wird wie folgt geändert:

Artikel 6 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Die Ziffer 1 erhält die Bezeichnung “1a“ und folgende neue Ziffer 1 wird eingefügt:

‚1. § 3 Abs. 1a Z 11 lautet:

„11. Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) und aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Stahlwerksschlacken und aufbereiteter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erfor­derliche Qualität gegeben ist;

b) Stahlwerksschlacken, die sich für einen Einsatz gemäß lit. a eignen und in ein Mo­nokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Baurestmassendeponie oder einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zu­lässige Verwertung eingerichtet wurden;

c) Stahlwerksschlacken, die als qualitätsgesicherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwertung als nach lit. a in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsab­schnitt in einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden. “‘

Begründung:

Zu Z 2 betreffend Art. 6 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Allgemeines; zur erweiterten Beitragsbefreiung gemäß lit a: Mit der gegenständlichen Novelle wird die mit BGBl I 2011/15 eingeführte Ausnahme von der Beitragspflicht da­hingehend ergänzt, dass nicht nur der Ersteinbau von Stahlwerksschlacken im Stra­ßen- und Ingenieurbau, sondern auch deren Verwertungskreislauf geregelt wird. Dieser erweiterte Anwendungsbereich der Regelung ist vor dem Hintergrund der Zielrichtung des Abfallwirtschafts- und Altlastenrechts, den gesamten Lebenszyklus von Stoffkreis­läufen zu betrachten, zweckmäßig und geboten. Aus diesem Grund wird die Beitrags­befreiung auch auf aufbereiteten, qualitätsgesicherten Asphaltaufbruch aus Stahl­werksschlacken, die sich für den Wiedereinsatz im Ingenieur- und Straßenbau eignen,


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