Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, Dietmar Keck Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser) (2290 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (2315 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser) (2290 d.B.), wird wie folgt geändert:
Artikel 6 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
1. Die Ziffer 1 erhält die Bezeichnung “1a“ und folgende neue Ziffer 1 wird eingefügt:
‚1. § 3 Abs. 1a Z 11 lautet:
„11. Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) und aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Stahlwerksschlacken und aufbereiteter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erforderliche Qualität gegeben ist;
b) Stahlwerksschlacken, die sich für einen Einsatz gemäß lit. a eignen und in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Baurestmassendeponie oder einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden;
c) Stahlwerksschlacken, die als qualitätsgesicherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwertung als nach lit. a in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden. “‘
Begründung:
Zu Z 2 betreffend Art. 6 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):
Allgemeines; zur erweiterten Beitragsbefreiung gemäß lit a: Mit der gegenständlichen Novelle wird die mit BGBl I 2011/15 eingeführte Ausnahme von der Beitragspflicht dahingehend ergänzt, dass nicht nur der Ersteinbau von Stahlwerksschlacken im Straßen- und Ingenieurbau, sondern auch deren Verwertungskreislauf geregelt wird. Dieser erweiterte Anwendungsbereich der Regelung ist vor dem Hintergrund der Zielrichtung des Abfallwirtschafts- und Altlastenrechts, den gesamten Lebenszyklus von Stoffkreisläufen zu betrachten, zweckmäßig und geboten. Aus diesem Grund wird die Beitragsbefreiung auch auf aufbereiteten, qualitätsgesicherten Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die sich für den Wiedereinsatz im Ingenieur- und Straßenbau eignen,
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